Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur erfolgen, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Darauf hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Verfahren hingewiesen, mit dem Anwohner eine veränderte Verkehrssituation in ihrer Straße erreichen wollten. Das Gericht lehnt eine Sperrung für den Durchgangsverkehr bzw. eine Einbahnstraßenregelung ab.
Darum geht es
Die Kläger sind seit 1986 Anwohner einer Straße in der südpfälzischen Gemeinde Herxheim, die im Norden ca. 3 m breit ist und sich im weiteren Verlauf Richtung Süden verbreitert. Vor dem Anwesen der Kläger beträgt die Straßenbreite einschließlich Gehwegflächen ca. 4,67 m.
Seit 1989 ist die Einfahrt für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des Anliegerverkehrs verboten. Zudem wurde die Straße nach Beschwerden der Kläger über zu hohe Geschwindigkeiten als Tempo 30 - Zone und danach auch noch im Norden einschließlich des Teilstücks, an dem das Anwesen der Kläger liegt, als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, in dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.
Nach jahrelangen Beschwerden der Kläger über die behauptete Befahrung der Straße durch Nichtanlieger entfernte die zuständige Verbandsgemeinde die Beschilderung, die den motorisierten Nichtanliegern bisher die Durchfahrt verbot.
Mit ihrer Klage wandten sich die Kläger zum einen gegen die Entfernung dieser Beschilderung und die damit verbundene Freigabe der Straße für den Durchgangsverkehr.
Zum anderen begehrten sie die Einführung einer Einbahnstraßenregelung und/oder weitere straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zur Verringerung und Beruhigung des Verkehrs.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürften nach der Straßenverkehrsordnung nur erfolgen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe.
Im Übrigen könnten straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur bei einer eigenen Rechtsbetroffenheit eingefordert werden.
Vorliegend sei maßgeblich, dass nach dem Ergebnis von verschiedenen mehrtägigen Verkehrszählungen im Schnitt lediglich etwa 200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzten und bei der Verkehrszählung nach der Öffnung der Straße für den Durchgangsverkehr keine höhere Verkehrsbelastung festgestellt worden sei.
Da in dem maßgeblichen Bereich ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden dürfe, brächte eine Sperrung für den motorisierten Durchgangsverkehr folglich keine nennenswerte Entlastung, wobei die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Polizei zu kontrollieren sei.
Die Kläger könnten auch nicht die Ausweisung der Straße als Einbahnstraße verlangen. Falle nämlich der Begegnungsverkehr weg, so müsse mit einer Zunahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten gerechnet werden.
Sonstige Möglichkeiten zur Beruhigung des Verkehrs stünden der Verbandsgemeinde als Straßenverkehrsbehörde nicht zur Verfügung. Für bauliche Maßnahmen, die hier allerdings nicht in Streit stünden, sei die Ortsgemeinde als Straßenbaulastträger zuständig.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 31.08.2020 - 3 K 1457/18.NW
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 10.09.2020