Müssen Kraftfahrer aus Fahrbahnmarkierungen auf die Einhaltung des Mindestabstands schließen können? Während die Vorinstanz das noch angenommen hatte und wegen eines Verkehrsverstoßes ein Bußgeld verhängt hatte, widersprach dem jetzt das OLG Oldenburg. Einem durchschnittlichen Fahrzeugführer sei die Länge der Zwischenräume von Fahrbahnmarkierungen jedenfalls nicht bekannt, so das Gericht.
Darum geht es
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Lkw-Fahrer auf der Autobahn 1 den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten hatte. Es verurteilte den Fahrer zu einem Bußgeld von 80 €. Es nahm an, dass der Fahrer wegen der Fahrbahnmarkierung hätte erkennen müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des LKW-Fahrers hatte Erfolg. Allerdings sah das OLG Oldenburg es als möglich an, dass das Amtsgericht im weiteren Verfahren erneut zu einer Verurteilung kommt. Das OLG Oldenburg verwies die Sache dementsprechend zur erneuten Verhandlung zurück.
Neben den Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, konnte das OLG Oldenburg die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilen, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte.
Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.
Tatsächlich ergeben sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je 6 m und die der Zwischenräume von je 12 m. Aus Sicht des Senats kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss.
Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt, entschied das OLG Oldenburg.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2015 - 2 Ss(Owi) 322/14
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 22.01.2015