Die Vorschriftzeichen "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" und "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Das hat das OLG Hamm beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Darum geht es
Der heute 43 Jahre alte Betroffene aus Lünen befuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 bei Unna die BAB 1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge.
Für diese Fahrweise erhielt er von der Bußgeldbehörde, dann bestätigt durch das Urteil des Amtsgerichts, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 €. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die vom Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen bestätigt.
Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten, so der Senat, nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.
Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2014 - 1 RBs 162/14
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 21.10.2014