Das OLG Karlsruhe hat einem Dieselfahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Kreditschutzbrief und Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen. Daneben haftet VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Rückzahlung des um einen Nutzungsvorteil geminderten Kaufpreises. Auch die bisher an die finanzierende Bank erbrachten Raten können zurückgefordert werden.
Darum geht es
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er hat den Kaufpreis von 16.700 EUR teilweise durch ein Darlehen finanziert und einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangt von der VW AG als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zuerkannt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Karlsruhe hat das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert.
Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB (so bereits, Urt. v. 18.07.2019 - 17 U 160/18). Der Kläger kann daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern.
Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 € anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.
Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe in Freiburg hat der 17. Senat in Karlsruhe dem Kläger „Deliktszinsen“ in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen.
Die Frage der Haftung der VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in „Dieselfällen“ und die Frage, ob Dieselkäufer von der VW AG Deliktszinsen fordern können, wird von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen sind durch den BGH bislang nicht geklärt. Die Revision wurde daher zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.11.2019 - 17 U 146/19
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 22.11.2019