Beschäftigte sind auf Dienstreisen auch während der Hin- und Rückfahrten zu einem Tagungsort gesetzlich unfallversichert. Wird ein Versicherter auf einem solchen Weg bestohlen und verletzt sich bei dem Versuch, seine Geldbörse wiederzuerlangen, fehlt es am Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit - ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Darum geht es
Ein Versicherter aus dem Main-Taunus-Kreis nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen.
Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter beider Instanzen verneinten einen Arbeitsunfall.
Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen.
Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ in Betracht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LSG, Urt. v. 03.04.2019 - L 9 U 118/18
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 03.04.2019