Bei Unfällen von Kindern während der privaten Betreuung durch Angehörige besteht nach dem Bundessozialgericht regelmäßig kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betreuung nicht im Rahmen einer geeigneten Tagespflege erfolgt. Bei Schülern, Studenten sowie Kindern in Kindertageseinrichtungen greift grundsätzlich der Versicherungsschutz.
Sachverhalt
Die Großmutter, hier Klägerin, betreute den 2007 geborenen Enkel und dessen Schwester öfter unentgeltlich in ihrem Haushalt auch über Nacht ohne Anzeige dieser Tätigkeit beim Jugendamt. Im August 2008 fiel der Enkel während dieser Betreuung in einen auf dem Grundstück befindlichen Pool mit einer Wassertiefe von 1,1 m. Durch diesen Unfall erlitt er eine Hirnschädigung, in deren Folge sich eine generalisierte Epilepsie sowie eine spastische Tetraparese entwickelten.
Die beklagte Unfallversicherung lehnte im August 2012 gegenüber dem beigeladenen Enkel die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, mit der Begründung, dass es sich bei der ihn betreuenden Großmutter nicht um eine anerkannte Tagespflegeperson handele. Der Bescheid wurde der Großmutter übersandt, die hiergegen erfolglos Widerspruch einlegte. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zum Unfallzeitpunkt habe es an einer gesetzlichen Unfallversicherung des Beigeladenen gefehlt. Das BSG bestätigt insoweit die Urteile der Vorinstanzen.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Mit ihrer Revision rügt die Großmutter die Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a SGB VII. Ihrer Ansicht nach habe der Gesetzgeber alle Kinder unter Versicherungsschutz stellen wollen, die von „geeigneten“ Tagespflegepersonen betreut würden, wenn die Betreuung qualitativ einer vom Jugendamt vermittelten entspreche. Die Revision war jedoch erfolglos.
Das BSG bestätigt vielmehr, dass der Enkel nicht als Kind während der Betreuung durch eine geeignete Tagespflegeperson nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a SGB VII versichert war. Denn bei dem Unfall handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall nach § 8 Abs. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a SGB VII, da es an der Einbindung des Jugendamts in das Betreuungsverhältnis zwischen Großmutter und Enkelkind fehlte.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a SGB VII sind Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 23 SGB VIII unfallversichert. Eine versicherte Betreuung ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Betreuungsverhältnis unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Jugendhilfe zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. § 23 SGB VIII definiert die Förderung in Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe.
Diese umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson sowie deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung und die Gewährung einer laufenden Geldleistung. In dem Fall, wenn die Eltern eigenverantwortlich eine geeignete Betreuungsperson suchen, muss diese Eignung zur Erlangung der Förderung dem Jugendamt gegenüber nachgewiesen werden.
Die Unfallversicherung für Schüler, Studenten sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen ist in § 2 Abs 1 Nr. 8 SGB VII geregelt. Sie bezieht Kinder und Jugendliche in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ein, weil sie sich in einer „staatlich verantworteten Vorstufe“ zu einer späteren Berufstätigkeit befinden. Dabei liegt jeweils eine gewisse Institutionalisierung vor, die bei Studierenden durch die Immatrikulation an einer Hochschule, bei Schülern durch den Schulbesuch und bei Kleinkindern durch den Besuch von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen zum Ausdruck kommt.
Die Kindertagespflege wurde ab 01.01.2005 mit der Aufnahme der „Tagesbetreuung bei geeigneten Tagespflegepersonen“ in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung der Betreuung in erlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen gleichgestellt. Der Unfallversicherungsschutz kann somit auch für vergleichbare Tagespflegeverhältnisse gelten, wobei wichtig ist, dass der Jugendhilfeträger eine gewisse Gewähr hinsichtlich der Eignung übernommen hat.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nur Kinder dem Versicherungsschutz unterfallen, die von einer Tagespflegeperson betreut werden, die beim Träger der Jugendhilfe oder beauftragten Stellen registriert ist und sich darüber hinaus als geeignet erweist, wobei es hierbei auf deren Persönlichkeit, Sachkompetenz, die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und deren Kooperationsbereitschaft ankommt.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das BSG stellt heraus, dass Großeltern, die zur Unterstützung und Entlastung der berufstätigen Eltern oftmals auf ihre Enkelkinder aufpassen, nicht automatisch dem im Rahmen einer Tagespflege vom Unfallschutz erfassten Personenkreis unterfallen. Zum einen wird im vorliegenden Fall die Geeignetheit der betreuenden Großeltern als Tagespflegepersonen sowie zum anderen die fehlende Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis kritisiert.
Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht in den Fällen, wenn man sich in einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich hineinbegibt. Als Beispiele werden hier Kinder in einem Kindergarten oder Schüler in einer Schule aufgeführt.
Kinder, die während der Betreuung durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson einen Schaden erleiden, unterfallen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kinder, die hingegen durch Verwandte oder Freunde betreut werden, sind nicht über deren gesetzliche Unfallversicherung versichert. Für solche Schäden greift allenfalls die Haftpflichtversicherung der betreuenden Person.
Praxishinweis
Oftmals stellen Großeltern, Verwandte oder Freunde eine wertvolle Möglichkeit dar, Kinder kurzfristig oder auch langfristig durch diese betreuen zu lassen. Dabei sind sich die beteiligten Personen – weder Betreuenden noch die dankbaren Eltern – der „Lücke“ im Versicherungsschutz oftmals gar nicht bewusst oder nehmen diese billigend in Kauf. Vielfach ermöglicht gerade diese unkomplizierte und unbürokratische Art der Betreuung den oftmals geforderten sehr flexiblen Arbeitseinsatz von Eltern.
Auch wenn derartige Unfälle nicht die Regel sind, sollte man sich bewusst sein, dass sie passieren können. Ist die Betreuung über eine geeignete Betreuungsperson in Absprache mit dem Jugendamt nicht möglich, sollte zumindest über eine zusätzliche Absicherung zugunsten von betreuenden Familienangehörigen und des betreuten Kindes nachgedacht werden.
Bundessozialgericht, Urt. v. 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R
Quelle: Ass. jur. Nicole Seier