Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Wer trotz Hinweis auf die Mitteilungspflicht die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist dann zurückzuzahlen. Die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ein. Das hat das Hessische LSG entschieden.
Darum geht es
Ein 1949 geborener Versicherter aus dem Landkreis Kassel bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft (BG).
Seit dem Jahr 2009 erhält er zudem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (von zunächst rund 2.400 € monatlich).
Obgleich die Rentenversicherung ihn anlässlich der Rentenantragstellung ausdrücklich nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt und auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen hatte, gab der Versicherte die Verletztenrente (damals rund 1.260 € monatlich) nicht an.
Nachdem der Versicherte rund zehn Jahre später bei der BG geltend gemacht hatte, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten, erhöhte die BG die Verletztenrente mit Wirkung zum Februar 2018 und meldete dies der Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung, die erst hierdurch Kenntnis von dem Bezug der Verletztenrente erlangte, hörte sodann den Versicherten zur beabsichtigten Rücknahme der Rentenbewilligung und zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen in Höhe von mehr als 80.000 € an.
Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass er bei der Antragstellung falsch beraten worden sei. Zudem sei bereits Verjährung eingetreten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Hessische Landessozialgericht ist - wie schon die Vorinstanz - der Ansicht der Rentenversicherung gefolgt.
Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rentenantragsformular werde „klar, eindeutig und unmissverständlich“ gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden.
Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig keine zutreffenden Angaben gemacht, obgleich er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe.
Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den entsprechenden Hinweis der Rentenversicherung nicht gelesen habe, da er dann in besonders schwerem Maße die erforderliche Pflicht verletzt hätte. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein.
Es liege zudem keine Verjährung vor. Bei grober Fahrlässigkeit könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Diese Frist habe die Rentenversicherung beachtet. Damit habe sie den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und die zu viel geleistete Rente von dem Versicherten zurückfordern können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LSG, Urt. v. 29.04.2024 - L 5 R 121/23
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 29.04.2024