Wann müssen Patienten die Kosten für einen Rettungswagen tragen? Das Sozialgericht Detmold hat eine Krankenkasse zur Übernahme von Gebühren für eine Rettungsfahrt nach einem Zusammenbruch infolge einer Blutzuckerentgleisung verpflichtet. Die Krankenkasse hatte eingewendet, dass der Versicherte ohne ärztliche Verordnung für den Transport zunächst von einem ambulanten Notdienst behandelt worden war.
Darum geht es
Der Versicherte und Kläger war aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammen gebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden.
Der Kläger wurde dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde.
Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt, der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00:30 Uhr nach Hause entlassen.
Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14.01.2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht Detmold hat der beklagten Krankenkasse widersprochen. Die Krankenkasse muss die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat.
Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergab sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde. Daher kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden.
Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte.
Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Sozialgericht Detmold, Urt. v. 05.11.2019 - S 5 KR 460/16
Quelle: Sozialgericht Detmold, Pressemitteilung v. 02.03.2020