Sozialrecht, Familienrecht -

Krankenkasse: Anspruch auf Konservierung von Samenzellen 

Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Der Anspruch kann sich demnach aus Vertrauensschutz ergeben, wenn die Behandlung durch einen Leistungserbringer der GKV begonnen wurde. 

Darum geht es

Der Kläger befindet sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau, die von der beklagten Krankenkasse bezahlt wird. 

Diese Behandlung führt zur Unfruchtbarkeit. Um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen Samenzellen zu erhalten, beantragte der Kläger zuvor erfolglos die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung seiner Samenzellen. 

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.10.2023 - L 4 KR 291/23). Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 27a Absatz 4 SGB V.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das Bundessozialgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. 

Der Senat hat entschieden, dass auch die geschlechtsangleichende Behandlung einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründen kann. Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.

Zwar könnten nur solche Behandlungen einen Anspruch auf Kryokonservierung begründen, auf die die Versicherten nach dem SGB V einen Anspruch haben. 

Das sei bei geschlechtsangleichenden Behandlungen nach der jüngsten Rechtsprechung derzeit grundsätzlich nicht der Fall, weil es an der hierfür erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt (vgl. BSG, Urt. v. 16.10.2023 - B 1 KR 16/22 R). 

In Betracht komme aber ein Anspruch des Klägers aufgrund von Vertrauensschutz. Ausreichend hierfür wäre, dass die geschlechtsangleichende Behandlung auf der Grundlage eines auch die Kryokonservierung einschließenden Behandlungsplans unmittelbar durch einen Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde. 

Hierzu und auch zu den weiteren Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs hat das Landessozialgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen. Daher war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

BSG, Urt. v. 28.08.2024 - B 1 KR 28/23 R

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 28.08.2024 und Terminbericht v. 29.08.2024

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