Das OLG Celle hat entschieden, dass für ein Kind kein privater Krankenversicherungsschutz besteht, das mittels Samenspende und Leihmutterschaft in den USA geboren wurde und dessen biologischer Vater der gleichgeschlechtliche Lebensgefährte des Versicherten ist. Denn der mit diesem nicht verheiratete oder verpartnerte Versicherungsnehmer ist kein Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinn.
Darum geht es
Der Versicherungsnehmer und Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit längerem eine private Krankenversicherung und lebte in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit einem Mann, der biologischer Vater eines durch Samenspende mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebrachten Kindes ist.
Tags nach der Geburt erklärte der Superior Court of California den Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährten jeweils zu Eltern. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamtes sind der Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes ausgewiesen.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstand u. a. Streit darüber, ob das Kind in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Der Versicherungsnehmer beantragte vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht Hildesheim (Urt. v. 26.06.2018 - 3 O 214/17) deshalb u. a. Feststellung, dass das Kind im Rahmen der Nachversicherung in seinen Versicherungsvertrag einbezogen sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Versicherers hat das OLG Celle die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim geändert.
In einer privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den Vertrag eines Elternteils einzubeziehen (sog. Kindernachversicherung).
Der Kläger als Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Superior Court of California und des Inhalts der Geburtsurkunde nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinne, weshalb das Kind nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei.
Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Versicherungsnehmer und dessen Eintragung im Geburtenregister als Mit-Elternteil habe lediglich eine beurkundende Funktion, aber keine rechtsgestaltende Wirkung für das Familienverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kind.
Die Auslegung des Begriffs „Elternteil“ hat der Senatsentscheidung zufolge nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Wer „Elternteil“ ist, bestimme sich nach dem deutschen Abstimmungsrecht, das eine gleichgeschlechtliche Elternschaft - jedenfalls nach bestehender Gesetzeslage - nicht kenne.
Das Gesetz gehe vielmehr davon aus, dass ein Kind regelmäßig eine Mutter als weiblichen Elternteil und eine männliche Person als zweiten Elternteil habe. Gleichgeschlechtliche Wunscheltern könnten dem Kind zwar eine mit der Elternschaft durch verschiedengeschlechtliche Wunscheltern sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei dafür aber erforderlich, dass die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert sei (BGH, Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13). Daran fehle es hier, weil der Versicherungsnehmer und der biologische Vater des Neugeborenen weder verheiratet noch verpartnert gewesen seien.
Da der Entscheidung des Superior Court keine Prüfung der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Lebensgefährten vorausgegangen war, sei die Entscheidung nicht anerkennungsfähig mit der Folge, dass die hierdurch erfolgte Zuweisung der Elternstellung des Klägers zu dem Kind in Deutschland für die versicherungsrechtliche Fragestellung nicht verbindlich sei.
Dieses Ergebnis - so führt der Senat in seiner Entscheidung aus - sei nicht Ausfluss einer „unzeitgemäßen Diskriminierung“, sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage.
OLG Celle, Urt. v. 28.02.2019 - U 178/18
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 11.03.2019