Ein Impfschaden liegt selbst bei ausgeprägter Impfreaktion nicht vor, wenn es sich nur um eine übliche Nebenwirkung handelt. Die Anerkennung eines Impfschadens setzt zudem voraus, dass eine Impfreaktion ärztlich dokumentiert wird und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt. Das hat das LSG Baden-Württemberg im Zusammenhang mit einer Impfung gegen Tetanus und Diphtherie entschieden.
Darum geht es
Die 56jährige Klägerin K stürzte im Dezember 2015 und zog sich dabei eine Wunde an der rechten Hand und eine Prellung am Knie zu. Noch am selben Tag wurde sie mit einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie geimpft. In der Folge bildete sich an der Einstichstelle auf der linken Schulter ein Granolom (körnchenförmige Gewebeneubildung).
Mit Bescheid vom Juni 2017 erkannte das Land Baden-Württemberg als Folge einer Impfschädigung eine etwa 7×6 cm große, leicht verhärtete druckschmerzhafte Fläche im Bereich des Schultermuskels und innerhalb dieser eine etwa 1,5 cm große rot-bläulich verfärbte Verhärtung, an.
Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, da der Grad der Schädigung nur 10 betrage. Heilbehandlung werde aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen gewährt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte K geltend, sie leide an attackenartigem, schmerzhaftem Stechen und Brennen im linken Arm bis zum Unterarm. Sie könne sich nicht länger auf ihren linken Arm stützen oder den Arm hängen lassen.
Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie aufgrund dessen nicht mehr ausüben. Ihr sei daher eine Beschädigtengrundrente zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom Dezember 2020 hat das SG das beklagte Land verpflichtet, als weitere Folge des bereits festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik von Hautästen des linken Speichennerves anzuerkennen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zu Unrecht habe der Beklagte einen Impfschaden festgestellt, so dass K schon deshalb die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen nicht beanspruchen könne. Aufgrund der Impfung sei nur eine typische Nebenwirkung, hier das bei K aufgetretene Impfgranulom, eingetreten.
Der erforderliche Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung sei nicht erbracht, weil keine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation vorliege. Die von K darüber hinaus beschriebenen, angeblich nach der Impfung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen seien in keiner Weise ärztlich dokumentiert.
Vielmehr habe bei K bereits vor der streitigen Impfung eine ängstlich-depressive Symptomatik mit Ausbildung von Konversionssymptomen bestanden.
Wesentliche Ursache dafür seien die erheblichen familiären und sozialen Probleme der K mit langjähriger psychosozialer Belastung und chronischer Überforderung bei Alkoholkrankheit des Ehemannes. Ks Schmerzsymptomatik könne ebenfalls nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, nachdem ein halbes Jahr nach der Impfung noch keine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich gewesen sei.
Im Übrigen seien bereits in der Vergangenheit orthopädisch Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultergürtel beschrieben worden.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.04.2022 - L 6 VJ 254/21
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 20.06.2022