Bei einem Vermögen von 115.000 € besteht nach dem Verwaltungsgericht Berlin kein Anspruch auf Wohngeld. Bei einem größeren Vermögen ist demnach maßgeblich, ob dem Antragsteller nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Dabei kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse an, in denen die Haushaltsmitglieder leben.
Darum geht es
Der 78 Jahre alte Kläger beantragte Anfang 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für sich und seine 75 Jahre alte Ehefrau. Hierzu gab er an, nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 € zu verfügen.
Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 90.000 € überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.
Mit der Klage machte der Kläger geltend, es müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Literaturwissenschaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es müsse eine höhere Vermögensfreigrenze gelten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der genannten Ausschlussvorschrift verfüge.
Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten.
Vor allem sei zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten.
Hier sei wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unterhaltsverpflichtungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 € decken könnten; ihr Vermögen würde sich damit pro Jahr um nur rund 1.200 € verringern.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 21.05.2019 - 21 K 901.18
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 11.06.2019