Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass das Jobcenter die tatsächlichen Heizölkosten übernehmen muss, wenn die höheren Aufwendungen nicht auf unwirtschaftlichem Heizverhalten beruhen, sondern auf den zwischenzeitlich stark gestiegenen Heizölpreisen. Wird der Grenzwert des Heizkostenspiegels überschritten, stellt dies lediglich ein Indiz für eine fehlende Angemessenheit dar.
Darum geht es
Der Entscheidung lag der Fall eines alleinstehenden Klägers zugrunde, der ein ca. 120 qm großes, mit einer Ölheizung ausgestattetes Eigenheim zur Hälfte bewohnt.
Für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 begehrt der Kläger die tatsächlich aufgewandten Heizölkosten in Höhe von 945,75 € anstelle der vom Jobcenter nur in Höhe von 572,50 € gewährten.
Das Jobcenter verweigerte die Zahlung der Differenz mit dem Hinweis auf den bundesweiten Heizspiegel für 2021 für einen Ein-Personen-Haushalt von maximal 572,50 € Brennstoffbeihilfe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht Hannover hat das Jobcenter zur Zahlung des Differenzbetrages an Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 in Höhe von 373,25 € verurteilt.
Dem Grenzwert aus einem Heizkostenspiegel komme nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei höheren Heizkosten die Aufwendungen für Heizung nur bis zu dieser Höhe übernommen werden müssten.
Das Überschreiten des Grenzwertes könne lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden.
Der Kläger hat aber nachgewiesen, dass seine höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhten.
Denn während der Literpreis im Oktober 2021 noch 0,8695 € betrug, zahlte der Kläger im Februar 2022 1,75 € pro Liter Heizöl.
Das Tanken von 700 Liter Heizöl für die Heizperiode 2021/2022 stellt für einen Ein-Personenhaushalt eher einen unterdurchschnittlichen Verbrauch dar.
Dies werde daran deutlich, dass sich für die vom JobCenter angenommene Angemessenheitsgrenze von rund 570 € noch im Jahr 2020 bei einem durchschnittlichen Heizölpreis von knapp 0,53 €/Liter knapp 1100 Liter Heizöl kaufen ließen.
Diesen Verbrauch hätte das JobCenter noch als wirtschaftlich angesehen, so dass ein tatsächlicher Verbrauch von 700 Liter Heizöl kein unwirtschaftliches Heizverhalten sein könne.
Das Urteil ist rechtskräftig, da es nicht berufungsfähig ist.
Sozialgericht Hannover, Urt. v. 17.05.2023 - S 38 AS 1052/22
Quelle: Sozialgericht Hannover, Pressemitteilung v. 23.06.2023