Ein Sparguthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies ist bei einem von den Großeltern für ihr Enkelkind angelegten und von ihnen verwahrten Sparbuch nicht der Fall. Mit einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Sozialgericht Gießen daher der Klage einer alleinerziehenden Mutter stattgegeben und das Jobcenter zur Zahlung verurteilt.
Darum geht es
Die 48jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 € angelegt hatten.
Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4000,00 € über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140,00 € sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten.
Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und hob die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters auf.
Sozialgericht Gießen, Urt. v. 15.07.2014 - S 22 AS 341/12
Quelle: Sozialgericht Gießen, Pressemitteilung v. 25.09.2014