Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Über den Freibetrag haben Leistungsbezieher so mehr Geld zur Verfügung, als wenn sie nicht arbeiten würden.
Darum geht es
Dem liegt der Fall eines im Raum Hannover wohnenden Vaters zugrunde, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht und seiner zwölfjährigen Tochter Unterhalt schuldet. Da er lediglich ca. 700 € brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend Arbeitslosengeld II. Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte somit mehr Geld zur Verfügung, als hätte er gar nicht gearbeitet, sondern stattdessen in voller Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten.
Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das Jugendamt (Kläger) beantragte nun beim Jobcenter (Beklagter), dass vom Freibetrag des Vaters (Beigeladener) ein Betrag in Höhe von 50 € monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird. Denn das Jugendamt meinte, der Freibetrag sei höher als der übliche Arbeitslosengeld II-Satz und gehöre nicht zum Existenzminimum, das jedem Arbeitslosengeldempfänger bleiben müsse.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Grundsatz, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger aus Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an ihre Kinder zahlen müssen, gilt auch dann, wenn eigenes Einkommen nur ergänzend zum Arbeitslosengeld II bezogen wird.
Zwar steht dem Leistungsbezieher dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet, so dass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben.
Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn der Grundsicherungsempfänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch angerechnet werde.
Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeitslosengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhaltsverpflichtungen abgezweigt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 26.04.2016