Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem SGB II-Verfahren entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht. Ein Widerspruch kann demnach zwar auch in elektronischer Form eingereicht werden - allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich.
Darum geht es
Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunächst vorläufig bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte.
Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei.
Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewährleistet seien.
Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulässig sei. Dem hielten die Leistungsempfänger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne.
Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne.
Für einen normalen Menschen sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen würden. E-Mails gehörten zur ganz normalen täglichen Kommunikation.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt.
Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. Demgegenüber reiche eine einfache E-Mail nicht aus.
Da das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen habe, könne sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern.
Allerdings hätten die Leistungsempfänger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht. Sie hätten allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat Beschwerde eingelegt werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 04.11.2021 - L 11 AS 632/20
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 13.12.2021