Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Grundsicherung im Alter: Förderhilfen anrechenbar?

Eine Rentnerin, die ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter erhält, muss sich Zuwendungen aus einem US-Konjunkturpaket („American Rescue Plan“) anrechnen lassen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden. Demnach ist die US-Corona-Soforthilfe eine Steuererstattung, die nach sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist.

Darum geht es

Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin aus Hannover (geb. 1940), die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von rund 560 € und eine US-amerikanische Rente von rund 290 $ bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 $ aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“. 

Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.

Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. 

Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt. 

Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates“), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. 

Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan“ gerade keine Zweckbestimmung vor. 

Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. 

Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung („economic relief“) genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.04.2024 - L 8 SO 69/22

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 27.05.2024

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