Der EuGH hat ein Urteil zur Erstattung von im Ausland entstandener Behandlungskosten gefällt. Die Krankenkasse muss demnach solche Kosten ersetzen, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land rechtzeitig erhält. Im entschiedenen Fall ließ sich eine Frau aus Rumänien in Deutschland behandeln.
Darum geht es
Frau Petru, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, leidet an einer schweren Erkrankung der Herzgefäße, deren Verlauf einen Krankenhausaufenthalt in einer Fachklinik in Temeswar (Rumänien) erforderlich machte.
Die ärztlichen Untersuchungen führten zu der Entscheidung, eine Operation am offenen Herzen vorzunehmen. Während ihres Krankenhausaufenthalts stellte Frau Petru fest, dass es an Medikamenten und an grundlegendem medizinischen Material fehle und dass die Zahl der Betten unzureichend sei. Auch in Anbetracht der Kompliziertheit des chirurgischen Eingriffs, dem sie sich unterziehen musste, entschied sich Frau Petru, sich in Deutschland operieren zu lassen, und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten dieses Eingriffs.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, aus dem Bericht des behandelnden Arztes gehe nicht hervor, dass die beantragte Leistung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Rumänien erbracht werden könne. Die Kosten des Eingriffs beliefen sich auf insgesamt fast 18.000 €, deren Erstattung Frau Petru bei den rumänischen Behörden beantragt hat.
Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Sibiu (Landgericht Sibiu, Rumänien) ersucht den Gerichtshof, zu bestimmen, ob die Situation, in der die grundlegenden Medikamente und das grundlegende medizinische Material fehlen, einer Situation gleichzusetzen ist, in der die erforderliche medizinische Versorgung im Wohnland nicht gewährleistet werden kann, so dass einem Staatsangehörigen dieses Landes auf seinen Antrag hin die Genehmigung erteilt werden muss, diese Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, und zwar auf Kosten des Systems der sozialen Sicherheit des Wohnlandes.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Nach dem Unionsrecht kann einem Arbeitnehmer die Genehmigung erteilt werden, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um eine seinem Gesundheitszustand angemessene ärztliche Behandlung zu erhalten, wobei er dort die erforderlichen Leistungen empfängt, als ob er in diesem Staat sozialversichert wäre, und die Kosten durch den Wohnmitgliedstaat erstattet werden.
Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land rechtzeitig erhält.
Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung im betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung erlangt werden kann
Der Wohnmitgliedstaat darf diese Genehmigung nicht verweigern, wenn die Behandlung, die der Arbeitnehmer benötigt, zu den nach seinen Rechtsvorschriften erfassten Leistungen gehört und wenn dieser in Anbetracht seines Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit die Behandlung im Inland nicht rechtzeitig erhalten kann.
EuGH, Urt. v. 09.10.2014 - C-268/13
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 09.10.2014