Studierende, die bis Ende 2012 ihre Ausbildung innerhalb einer Mindeststudienzeit beendet haben, können nach den BAföG-Regelungen einen Teilerlass der darlehensweise gewährten Ausbildungsförderung beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Mindestausbildungszeit nur aus der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule ergibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Darum geht es
Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.
Beendet der Auszubildende bis zum 31.12.2012 die Ausbildung und ist für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten „großen Teilerlasses" i.H.v. 2 560 € nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde.
Mindestausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Mindestausbildungszeiten festgelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, Studium und Prüfung seien in der Weise geregelt, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies steht der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen. Es bedarf insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist.
Des Weiteren liegt eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule - wie in den vorliegenden Fällen - bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können.
Die Mindestausbildungszeiten waren hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen ist nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reicht aus, dass diese - wie in einigen der Verfahren - von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder - wie in den übrigen Verfahren - von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit muss auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.
BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 - 5 C 24.15 - 5 C 25.15 - 5 C 33.15 - 5 C 50.15 - 5 C 52.15
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 01.07.2016