Sieht die Teilungserklärung als Nutzungsart „Laden“ vor, ist dem Eigentümer in der Regel untersagt, die Räume als Vereinsheim zu nutzen. Darauf dass die Räume schon früher nicht als „Laden“ genutzt wurden, kommt es dann nicht an. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Auch wenn die streitige Nutzung mehr stört, als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung, ist relevant.
Darum geht es
Ein eingetragener Verein hat im Jahr 2013 in einem Mehrfamilienhaus in der Karlstraße in München Räume im Erdgeschoss gekauft. Die Räume nutzte er seitdem für diverse Veranstaltungen wie Lesungen und Tanzunterricht auch in den Abendstunden. Die übrigen Eigentümer und Mieter des Anwesens wurden durch Gerüche und Geräusche erheblich beeinträchtigt.
Sie beschwerten sich, dass insbesondere in den Abendstunden und an den Wochenenden eine Vielzahl von Personen anwesend sei, wobei auch der gesamte Innenhofbereich betroffen sei, wo gegessen, laut miteinander gesprochen, gespielt und Lärm verursacht werde. Dies geschehe an nahezu allen Wochentagen und bis in die späten Abendstunden. In der Teilungserklärung zu dem Grundstück ist für die Räume des Vereins die Zweckbestimmung „Laden“ vorgesehen.
Die Eigentümergemeinschaft war der Meinung, dass die Nutzung als Vereinsheim/Versammlungsort samt Küchenzeile und Essens- sowie Getränkeausgabe und ?Öffnungszeiten? an sämtlichen Wochentagen nicht mit der Zweckbestimmung „Laden“ zu vereinbaren sei und erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Verein auf Unterlassung der Nutzung der Räume als Vereinsheim. Der Verein wendet ein, dass die Räume schon immer, seit der Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 1981, als Unterrichtsräume genutzt worden seien.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin gab der klagenden Eigentümergemeinschaft Recht und urteilte, dass der Verein in Zukunft es zu unterlassen habe, die Räume als Vereinsheim zu nutzen.
Die Teilungserklärung enthalte eine verbindliche Zweckbestimmung. Durch sie würde das Recht des Eigentümers eingeschränkt. ?Zwar untersagt die Bezeichnung ?Laden? nicht jede abweichende Nutzung, nicht erlaubt sind aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören, als die angegebene Nutzungsart, so das Gericht.
Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung als Vereinsheim/Vereinslokal schon im Hinblick auf die Geräusch- und auch Geruchsbelästigungen, z.B. durch Rauch und Essengerüche erheblich mehr stört, als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Schon durch die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung ist von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen.?
Darauf, dass die Räume schon früher nicht als „Laden“ genutzt wurden, komme es nicht an.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 03.02.2016 - 482 C 18351/15 WEG
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 11.11.2016