Energieversorger müssen bei der Stromrechnung die Anfangs- und Endzählerstände angeben und tragen die Darlegungs- und Beweislast für den Stromverbrauch der Kunden. Das hat das Landgericht Lübeck klargestellt. Im Streitfall hatte ein Mieter ein Übergabeprotokoll mit den Zählerständen unterschrieben, auf die sich der Stromversorger berufen hatte. Das reichte dem Gericht aber nicht aus.
Darum geht es
Der Beklagte mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948,11 € für den Zeitraum Juli bis Oktober.
Der Beklagte zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht Lübeck klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren.
Der Beklagte wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Beklagte die Stromrechnung nicht bezahlen muss.
Der Stromanbieter habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde.
Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV).
Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.
Der Beklagte habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben.
Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Lübeck, Urt. v. 17.10.2024 - 5 O 125/23
Quelle: Landgericht Lübeck, Pressemitteilung v. 06.01.2025