Ein bei seinen Eltern wohnender Studierender hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss beim BAföG-Bezug, auch wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen und er die Kosten der Wohnung teilweise mitträgt. Das Gesetz differenziere nur danach, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohne oder nicht - hieraus könne keine Ausnahme für den Einzelfall abgeleitet werden, so das VG Mainz.
Darum geht es
Einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 € zugesprochen.
Dagegen wendet sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, er habe Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 €. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Mainz mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg ab.
Die einschlägige BAföG-Regelung differenziere hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne - dann erhalte er die niedrigere Pauschale - oder ob er nicht bei den Eltern wohne - dann erhalte er die höhere Pauschale.
Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen.
Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.
VG Mainz, Beschl. v. 08.01.2015 - 1 K 726/14.MZ
Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung v. 14.01.2015