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Familienrecht -

Ausbildungsunterhalt: Bei welchen Abschlüssen endet der Anspruch?

Wie lange besteht gegenüber Eltern Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei einer gestuften schulischen Laufbahn? Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass der Abschluss an einer Berufsfachschule als „staatlich geprüfter Sozialassistent“ keinen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, wenn danach das Fachabitur angestrebt wird. Für Eltern muss das Ausbildungsziel aber erkennbar sein.

Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich gegen seine weitere Unterhaltsverpflichtung für seine inzwischen volljährige Tochter, die in einer Jugendamtsurkunde tituliert worden ist. Seinerzeit besuchte sie ein Gymnasium. Aufgrund von psychischen Problemen wurde sie nicht zur mittleren Schulprüfung zugelassen und musste im Juni 2013 das Gymnasium mit dem Hauptschulabschluss verlassen.

Die ab August 2013 besuchte staatlich anerkannte Berufsfachschule für Sozialassistenz schloss sie mit der Berufsabschlussprüfung „staatlich geprüfte Sozialassistentin“ und dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses ab. Seit September 2016 besucht sie ein Oberstufenzentrum für Sozialwesen mit beruflichem Gymnasium. Sie will an dieser Schule 2018 das Abitur ablegen und dann studieren.

Das Familiengericht hat den Antrag des Vaters auf Abänderung der Urkunde, Herabsetzung des Unterhaltes und Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen. Mit der Beschwerde begehrt der Vater die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Im Rahmen seiner ablehnenden Entscheidung über den Einstellungsantrag trifft das KG eine Reihe von unterhaltsrechtlichen Klarstellungen.

Nach dem Gesetz (§ 1610 Abs. 2 BGB) umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Das KG legt dann anhand des konkreten Ausbildungsverlaufes des Kindes dar, dass das von der Tochter angestrebte Ausbildungsziel eine angemessene Ausbildung i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB ist und sie diese ordnungsgemäß durchläuft.

Den Einwand des Vaters, es gehe hier um die Finanzierung einer Zweitausbildung, lässt das KG nicht gelten. Die Berufsfachschule ist als allgemeine Schulausbildung zu qualifizieren. Daher geht es hier um die Frage einer Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, nicht um eine Zweitausbildung.

Das beim Besuch einer Berufsfachschule verfolgte Ausbildungsziel des Fachabiturs, um später ggf. ein Studium aufnehmen zu können, ist mit der sogenannten „Abitur-Lehre-Studium“-Konstellation nicht vergleichbar. Denn diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das ausbildungswillige Kind nach Ablegung des Abiturs zunächst eine betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses erfolgreich abschließt, somit eine vollständige Berufsausbildung erlangt und erst danach mit dem Studium eine weitere, zweite Ausbildung beginnt.

Demgegenüber besuchen Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen – also eine Lehre bzw. eine betriebliche Ausbildung absolvieren – die Berufsschule.

Auch liegt keine Verletzung der Ausbildungsobliegenheit seitens der Tochter vor. Eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung bzw. -verzögerung kann ihr mangels Verschulden nicht angelastet werden. Auch kann ein Ausbildungsversagen während der Minderjährigkeit des Kindes – wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB ergibt – diesem nicht entgegengehalten werden (siehe auch BGH v. 3.7.2013, XII ZB 220/12, FamRZ 2013, 1375).

Letztlich führen auch wirtschaftlich beengte Verhältnisse der Eltern nicht schon dazu, dass dem ausbildungswilligen Kind der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt schon dem Grunde nach zu versagen wäre, sondern das notwendige Regulativ ergibt sich aus der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB).

Folgerungen aus der Entscheidung

Die heute nicht seltene gestufte schulische Laufbahn führt dazu, dass am Beginn der schulischen Ausbildung nicht abzusehen ist, mit welchem Abschluss die Schule später verlassen wird. Ausreichend ist, wenn der Entschluss, die Ausbildung fortzusetzen, erst im Verlauf der Ausbildung gefasst wird.

Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.

Hinter dieser Differenzierung steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung – ggf. über weitere Ausbildungsstufen hinweg – anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (BGH, Urt. v. 08.03.2017, XII ZB 192/16, FamRZ 2017, 799, mwN).

Praxishinweis

Über einen Einstellungsantrag entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen (§§ 242 S. 1 FamFG, 769 Abs. 1 S. 1 ZPO: „kann“). Entscheidend ist hier die Erfolgsaussicht des Abänderungsbegehrens bzw. des Beschwerdevorbringens. Erforderlich ist also auch in diesem Verfahren die Darlegung – und ggf. Glaubhaftmachung – der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Grundlagen für den zugrundeliegenden Anspruch.

Zu beachten ist dabei, dass auch in einem Abänderungsverfahren des zahlungspflichtigen Vaters gegen einen in der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes entstandenen Titel das volljährig gewordene Kind alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen. Folglich muss das volljährige Kind – trotz gleichbleibenden gesetzlichen Unterhaltstatbestands – grundsätzlich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs- und Beweislast umfasst zudem auch die gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile (BGH, Urt. v. 07.12.2016,  XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370).

KG, Beschl. v. 24.05.2017 - 13 UF 48/17

Quelle: Dr. Wolfram Viefhues