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Erbrecht, Familienrecht -

Pflichtteil & Erbe: Auskunftsanspruch bei Dürftigkeitseinrede

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben auch dann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, wenn ihm bereits ein privates Verzeichnis  vorgelegt wurde. Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen und diese im Voraus zu zahlen, kann eine Dürftigkeit des Nachlasses hiergegen nicht eingewendet werden. Das hat das OLG München entschieden.

Sachverhalt

Die Erbin wurde durch den pflichtteilsberechtigten Kläger, Sohn von ihr und dem Erblasser, im Rahmen der Stufenklage in Anspruch genommen. Erbvertraglich war bestimmt: Die Ehegatten sind Vollerben, Schlusserben sind der andere Sohn des Erblassers und dessen Tochter. Unstreitig hat die Erbin dem Pflichtteilsberechtigten ein umfangreiches Nachlassverzeichnis mit Belegen überreicht und weitere Auskünfte über den Nachlass auf Aufforderung rund zwei Monate später nochmals ergänzt.

Dabei war es unstreitig, dass der Pflichtteilsberechtigte elf Jahre vor dem Tode die Vermögensverhältnisse des Erblassers „bestens“ gekannt und mit dem Erblasser seit vielen Jahren keinen Kontakt hatte. Auch war unstreitig, dass die Erbin und der Pflichtteilsberechtigte seit langen Jahren zerstritten waren und die Erbin bereits sehr betagt sowie gesundheitlich angeschlagen war.

Der Pflichtteilsberechtigte begehrte in erster Instanz, ihm Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzuzuziehen ist, und hilfsweise, dass das aufgenommene Verzeichnis im Falle der Dürftigkeit des Nachlasses auf seine Kosten, aufgenommen werde. Die Erbin behauptet, sie habe bereits vollumfänglich Auskunft erteilt. Der Nachlass sei daneben überschuldet und das Vorgehen in der Klage rechtsmissbräuchlich.

Die Erbin unterlag erstinstanzlich und legte Berufung ein. Sie argumentiert, der Pflichtteilsberechtigte habe schon sämtliche Auskünfte erhalten, ein notarielles Nachlassverzeichnis biete keine höhere Gewähr für die Richtigkeit der Auskünfte. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Dürftigkeit des Nachlasses durch ein Inventarverzeichnis oder eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Auch dann habe der Pflichtteilsberechtigte in diesem Falle keinen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten dafür zu übernehmen. Die Erbin unterlag auch in zweiter Instanz.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG München gesteht dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu. Das Verlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere wird der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht dadurch tangiert, dass die Erbin bereits ein bloß schriftliches Verzeichnis vorgelegt hatte. Egal ist, ob dieses inhaltlich und formell hinreichend war.

Anerkannt ist vielmehr, dass der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis neben, statt oder (zeitlich) nach der Erstellung eines nicht notariellen Verzeichnisses geltend machen kann. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung seit den 1960er Jahren kommt unabhängig vom Umfang und der Richtigkeit des nicht notariellen Verzeichnisses dem notariell aufgenommen Verzeichnis eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Der Notar ist schließlich für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich, er hat den Verpflichteten entsprechend zu belehren und gar eigene Ermittlungen und Überprüfungen der Richtigkeit der Angaben des Erben vorzunehmen.

Der Einwand des Rechtsmissbrauches sei nur dann denkbar, wenn – bei Anlegung eines strengen Maßstabs – das Verlangen einer Schikane gleich käme. Dieses ist hier nicht der Fall. Insofern spielte keine Rolle, dass die Erbin bereits betagt und krank ist sowie die Parteien seit langem zerstritten sind. Das Argument, das notariell aufgenommene Verzeichnis sei für den Pflichtteilsberechtigten überflüssig und er habe keine Verwendung dafür, ist nicht tragfähig.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Pflichtteilsberechtigte in der Vergangenheit die Vermögensverhältnisse des Erblassers „bestens gekannt“ hatte. Dies lässt keine Aussage darüber zu, dass auch zum Todestage eine solch weitreichende Kenntnis vorliegt. Auch die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Erblasser seit Jahren kein Kontakt mehr gehabt habe, spielt keine Rolle.

Zudem ist der Einwand, dass die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert werden könne, wenn der Aktivnachlass die Kosten des Notars nicht hergebe, gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Es wird zwar diskutiert, ob bei unzureichendem Aktivnachlass der Erbe die Kosten des Nachlassverzeichnis aus dem Privatvermögen aufzubringen hätte und ob in einem solchen Fall analog § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB die Dürftigkeitseinrede für die Notarkosten erhoben werden dürfe mit der Folge, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht statthaft sei.

Nach diesen Grundsätzen mag die Erbin berechtigt sein, die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verweigern. Indessen ist dies nach § 242 BGB ausgeschlossen, denn der Pflichtteilsberechtigte hat der Erbin unstreitig angeboten, Notarkosten zu übernehmen und diese Kosten im Voraus direkt an das Notariat zu überweisen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung klärt Detailfragen zu § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zur Art und Weise der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die daraus entstehenden Kostenfolgen. Es bestätigt zunächst die bereits Jahrzehnte alte gefestigte Rechtsprechung, dass es unerheblich für den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist, wenn zuvor oder zeitgleich ein nicht notarielles Verzeichnis überreicht wurde. Die einzige Möglichkeit, wie sich ein in Anspruch genommener Erbe wehren kann, ist die Berufung auf die Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Verlangens. Hier ist aber ein strenger Maßstab anzulegen.

Nach der Rechtsprechung einiger Obergerichte ist zwar ein notarielles Nachlassverzeichnis dann nicht tunlich, und ein entsprechender Anspruch des Pflichtteilsberechtigten entfällt, wenn die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses aus dem Nachlass nicht erbracht werden können. Das gilt aber wiederum dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte sogar selbst noch anbietet, diese Kosten zu übernehmen.

Praxishinweis

Die Entscheidung stellt für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben Regelungen und Bedingungen auf, wann ein notarielles Nachlassverzeichnis im Rahmen des § 2314 BGB zu erstellen ist.

  1. Es spielt keine Rolle, ob zuvor oder zeitgleich ein nicht notarielles Verzeichnis erstellt wurde – auch, wenn dieses bereits vollumfänglich und richtig ist.
  2. Ein notarielles Nachlassverzeichnis darf vom Erben dann verweigert werden, wenn die Kosten hierfür den Aktivnachlass übersteigen.
  3. Will der Pflichtteilsberechtigte aber in einer solchen Situation dennoch ein notarielles Nachlassverzeichnis erhalten, muss er sich bereit erklären, die Kosten des Notars für die Erstellung des Verzeichnisses zu tragen. Hilfreich ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte anbietet, die (vom Notar im Detail bekanntzugebenden) Kosten im Vornherein zu tragen.

OLG München, Urt. v. 01.06. 2017 - 23 U 3956/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler