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Erbrecht, Familienrecht -

Erbe & Pflichtteil: Wann kann der Pflichtteilsanspruch entfallen?

Wenn der Erblasser im Testament keine Pflichtteilsentziehung erklärt hat, scheidet diese auch dann aus, wenn die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vorgelegen hätten. Eine mögliche Pflichtteilsunwürdigkeit muss konkret dargelegt und bewiesen werden. Das hat das OLG Nürnberg entschieden und damit die Voraussetzungen für einen Wegfall des Pflichtteils näher erläutert.

Sachverhalt

Der Erblasser verstarb und hinterließ seine Witwe und seinen Vater. Die Witwe war testamentarisch wirksam zur Alleinerbin bestimmt. Im Nachlass befanden sich zahlreiche Immobilien. Der Vater des Erblassers erachtete sich als pflichtteilsberechtigt und erhob Stufenklage. Er begehrte Auskunft und Wertermittlung über den Nachlass, vorsorglich Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben und schließlich in unbezifferter Form Zahlung eines Betrags i.H.v. 1/8 des Gesamtnachlasswerts (zutreffender Pflichtteil).

Die Erbin ließ sich wie folgt ein: Die beanspruchte Auskunft ist nicht erforderlich, da das (unstreitig sehr umfangreiche) Nachlassverzeichnis gegenüber dem Nachlassgericht (Wertermittlungsbogen) nebst Nachweisen bereits dem Vater vorlag. Unabhängig davon hatte der Vater kein Pflichtteilsrecht.

Er hatte dem Erblasser als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn (was teilweise unstreitig war) fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt und geschlagen. Er habe ihn ferner mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben und mit bedingtem Tötungsvorsatz vor Jahrzehnten mit einem Schraubenzieher angegriffen. Darüber hinaus habe der Vater später Gelder des Erblassers veruntreut.

Der Erblasser hatte daher oft gegenüber Zeugen geäußert, dass der Vater nichts von ihm bekommen solle (was unstreitig war). Bei der Errichtung seines Testaments, aus dem die Witwe als Alleinerbin hervorgeht, war der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen, dass der Vater aus dem Nachlass nichts erhalten werde.
Der Vater muss sich Erstattungs-, Rückzahlungs- und Ausgleichsansprüche und außerdem eine in der Vergangenheit erhaltene Leistung von 50.000 € anrechnen lassen.

Der Vater bestritt einen Teil der ihm vorgehaltenen Handlungen, beharrte aber auf seinem Pflichtteilsrecht und daraus erwachsenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.

Das LG hat die Witwe im angegriffenen Teil-Endurteil betreffend Auskunfts- und Wertermittlungsantrags verurteilt und Folgendes ausgeführt: Der Vater hat ein Pflichtteilsrecht schon deswegen, weil – unabhängig vom Vorliegen der teilweise streitigen Handlungen – jedenfalls im Testament nicht wirksam eine Pflichtteilsentziehung gem. § 2336 BGB (im Rahmen einer ausdrücklichen Pflichtteilsentziehung unter Angabe des Kernsachverhaltes) vorliegt.

Darüber hinaus liegt auch keine Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2345 Abs. 1, 2, 2339 ff. BGB vor und die Angabe von Nachlassgegenständen und -werten gegenüber dem Nachlassgericht bei der Wertermittlung des Nachlasses sei nicht ausreichend für die Erfüllung der Ansprüche nach § 2314 BGB.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG Nürnberg stützt diese Auffassung. Es erachtet die Berufung der Witwe als so eindeutig erfolglos, dass eine Zurückweisung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit der Berufung in Aussicht gestellt wurde. Dies deshalb, weil keine wirksame Pflichtteilsentziehung in Form des § 2336 Abs. 1 BGB vorliegt – im Testament war eben dem Vater nicht wirksam der Pflichtteil entzogen worden.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Erblasser davon ausging, der Vater werde keinen Pflichtteil erhalten, und ob er dies sogar gegenüber Zeugen geäußert hat. Damit kann dahinstehen, ob und dass der Vater tatsächlich pflichtteilsschädliche Handlungen nach § 2333 Abs. 1 BGB verwirklicht hat.

Denn zur Pflichtteilsentziehung gehört zunächst die Verwirklichung von Tatbeständen nach § 2333 BGB und sodann eine wirksame formgerechte Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser nach § 2336 BGB. Ein Irrtum hierüber beim Erblasser kann allenfalls –beispielsweise über eine Anfechtung – zur Vernichtung einer letztwilligen Verfügung führen, aber niemals zur Annahme einer tatsächlich gerade nicht getroffenen Verfügung.

Unabhängig davon ist auch eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 Abs. 2 BGB nicht anzunehmen. Zwar trug die Witwe vor, der Vater habe versucht, seinen Sohn zu töten. Dieser bestrittene Vortrag ist aber unbeachtlich, da er völlig ohne Substanz ist und nicht einmal unter Beweis gestellt wurde.

In der Berufungsbegründung ruft sich die Erblasserin hierauf auch nicht mehr – ein Grund mehr, warum dieser Aspekt keine Rolle spielen kann. Ein Irrtum des Erblassers über eine Pflichtteilsunwürdigkeit wäre ohnehin nur dann relevant, wenn der Vater den Irrtum beim Erblasser erregt hätte und diesen dadurch widerrechtlich und vorsätzlich von der Vornahme einer Verfügung abgehalten hätte (§ 2329 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierzu fehlt jedoch ebenfalls der Vortrag.

Das OLG Nürnberg führt umfangreich aus, dass diese formale Wertung zwingend erforderlich ist, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Pflichtteilsrecht klar und umfassend zu regeln. Die Tatbestände nach §§ 2333 und 2339 BGB sind nicht analogiefähig.

Unabhängig davon kann im Hinblick auf Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 BGB dahinstehen, ob der Kläger sich auf seinen Pflichtteilsanspruch später Vorausempfänge, Schenkungen etc. anrechnen lassen müsste. Dies ist keine Frage der Auskunfts- und Wertermittlungsstufe der Stufenklage, sondern eine solche der noch nicht zu entscheidenden Leistungsstufe.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung stellt mit auf den ersten Blick formaler, aber inhaltlich überzeugender und nachvollziehbarer Begründung dar, dass allein das Vorliegen von materiellen Pflichtteilsentziehungsgründen (§ 2333 BGB) oder Pflichtunwürdigkeitsgründen (§ 2339 BGB) nicht dazu führt, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil verliert.

Vielmehr muss nach § 2336 BGB bei Vorliegen eines materiellen Grundes auch eine formale Pflichtteilsentziehung vorliegen (mit Benennung des Kernsachverhaltes und ausdrücklicher Entziehung des Pflichtteils in der wirksamen letztwilligen Verfügung). Hapert es hieran, gibt es keine Pflichtteilsentziehung.

Zwar mag daneben eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2339 BGB vorliegen (die dann über §§ 2345 Abs. 2, 2341 BGB unabhängig von testamentarischen Verfügungen in Form einer Pflichtteilsentziehung greift); dann ist es aber zwingend erforderlich, dass die Sachverhalte, die hierzu herangezogen werden, substantiiert vorgetragen, dargelegt und bewiesen werden – es reichen nicht bloße Behauptungen.

Insbesondere ist auch ein Irrtum des Erblassers darüber, dass bei Vorliegen materieller Pflichtteilsentziehungs-/ Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe der Pflichtteilsberechtigte keinen Pflichtteil erhält, unbeachtlich. Ein Irrtum kann nur zur Vernichtung einer unter Irrtum entstandenen letztwilligen Verfügung (beispielsweise durch Anfechtung) führen, niemals aber durch Annahme einer tatsächlich nicht vorliegenden Verfügung.

Praxishinweis

Die Pflichtteilsentziehung und auch die Pflichtteilsunwürdigkeit sind beide an hohe Hürden geknüpft. Liegt im Rahmen der Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB weder ein materieller Pflichtteilsentziehungsgrund noch eine formelle, ordnungsgemäße Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung vor, ist ein Pflichtteilsentzug nicht gegeben.

Die formal an weniger hohe Voraussetzungen geknüpfte Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 BGB, die vom Erben durch einfache Erklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden könnte, setzt dagegen voraus, dass die Gründe, aus denen eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339, 2345 Abs. 2 BGB hergeleitet werden, sehr substantiiert und detailliert im Prozess vorgetragen und bewiesen werden müssen. Kann sich der Erbe auf solches nicht berufen, kann er den lästigen Pflichtteilsberechtigten nicht loswerden.

Deshalb muss der beratende Jurist auf entsprechend konkrete Formulierungen im Rahmen der §§ 2333, 2336 BGB bzw. hinreichende Tatsachenbeschaffung und -zusammenstellung im Rahmen der §§ 2339, 2345 BGB hinwirken.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.01.2018 – 12 U 1668/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler