Die Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1990 BGB ist nicht im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem Fall entschieden, in dem die Rentenversicherung wegen einer Überzahlung der Rente Ansprüche gegen den Erben geltend gemacht hatte.
Darum geht es
Die Beteiligten stritten über die Rechtsmäßigkeit eines Erstattungsverlangens der beklagten Rentenversicherung gegenüber dem Kläger. Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter, die von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente bezog.
Während des Rentenbezugs erzielte die Mutter des Klägers Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sie zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten angab. Durch die beklagte Rentenversicherung wurde gegenüber der Mutter des Klägers eine Überzahlung der Rente festgestellt.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Diese Frage hat die Kammer zugunsten der beklagten Rentenversicherung beantwortet.
Die vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lasse die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Beklagten unberührt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB als auch aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen.
Die Überlegung, dass im Falle einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung die Anfechtungsklage einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) diene, greife nach Auffassung der Kammer nicht durch.
Beide Klagearten seien schon deshalb nicht miteinander gleichzusetzen, weil mit der Vollstreckungsgegenklage regelmäßig nur solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht werden könnten, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind.
Die vom Kläger erhobene Einrede des § 1990 BGB gebiete auch keine gerichtliche Einschränkung der angefochtenen Bescheide dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten.
Denn ein solcher Vorbehalt sei in § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 265 AO nicht vorgesehen, so dass der Kläger die Haftungsbeschränkung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch ohne vorherigen Haftungsvorbehalt geltend machen könne.
Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 20.03.2019 - S 25 R 5546/17
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Pressemitteilung v. 02.08.2019