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Geschäftswert des Erbscheinsbeschwerdeverfahrens

Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist für den Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht maßgebend. Etwaige Pflichtteilsansprüche mindern den Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. Andere Oberlandesgerichte vertreten abweichende Auffassungen. Damit erschwert sich auch die Einschätzung des Kostenrisikos.

Sachverhalt

Die Witwe und die Tochter des Erblassers haben im Rahmen eines Erbscheinsverfahren darüber gestritten, wer Erbe wird. Hauptstreitpunkt war die Wirksamkeit einer Anfechtung eines vom Erblasser mit seiner früheren Ehefrau errichteten Testaments wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Die Witwe hatte einen Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die beiden Kinder des Erblassers jeweils zu einem Viertel als Erben ausweisen sollte. Die Tochter des Erblassers hatte ihrerseits einen Erbschein beantragt, der sie und ihren Bruder jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hat dem Erbscheinsantrag der Witwe stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Dabei hat das Gericht den Geschäftswert unter Ansatz des gesamten Reinnachlasses festgesetzt.

Allein gegen diese Geschäftswertfestsetzung richtet sich das hier entscheidungserhebliche Vorbringen der Tochter. Die Tochter ist der Ansicht, dass sich die Streitwertfestsetzung nach ihrem wirtschaftlichen Interesse als Beschwerdeführerin richtet. Dieses würde lediglich ein Achtel des Nachlasswerts betragen. Sie hätte lediglich einen hälftigen Erbteil in Anspruch genommen und ein Viertel davon hätte ihr die Witwe schon selbst zugestanden. Hinzu käme, dass weiter der Pflichtteil der Witwe in Abzug zu bringen gewesen wäre.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG Karlsruhe sah keine Veranlassung, seine sich am Wert des Erbscheines orientierende Geschäftswertfestsetzung zu korrigieren. Es erachtet nach wie vor den Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet, für die Festsetzung des Geschäftswerts als maßgebend.

Der Senat hielt damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts ist ein Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG nicht eröffnet. Es ist Rückgriff auf § 40 GNotKG zu nehmen. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch nicht die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers.

Weiterhin stellt das OLG Karlsruhe fest, dass etwaige Pflichtteilsansprüche, wie sie vorliegend der Witwe beim Erfolg des Beschwerdeverfahrens zugestanden hätten, den Geschäftswert nicht mindern. Gemäß § 40 Abs.1 Satz 1 GNotKG werden lediglich die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten in Abzug gebracht. Nichts anderes ergibt sich zudem aus Wertungsgesichtspunkten. Eine Anwendung des § 40 GNotKG führt nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht generell dazu, dass ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko entsteht, das den grundrechtlich geschützten Zugang zum Recht faktisch versperrt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Damit der Mandant nicht nach einem Erbscheinsverfahren aufgrund der anfallenden Kosten und Gebühren aus allen Wolken fällt, sollte der Berater über das Kostenrisiko umfassend aufklären. Erschwerend kommt hier hinzu, dass wohl je nach Gerichtsbezirk, in dem das Beschwerdeverfahren anhängig ist, eine unterschiedliche Rechtsprechung existiert.

Ähnlicher Auffassung wie das OLG Karlsruhe sind das OLG Schleswig und das OLG Frankfurt am Main. Das OLG Hamm, das OLG Düsseldorf sowie das OLG Dresden bestimmen den Geschäftswert eher nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers. Jedoch sollte der Berater sich nicht darauf verlassen, dass diese Gerichte diese Rechtsprechung aufrechterhalten.

Eine obergerichtliche Rechtsprechung liegt (noch) nicht vor, wodurch eine vorherige Kostenrisikoschätzung zusätzlich erschwert wird.

Praxishinweis

Richtiges Rechtsmittel gegen eine Geschäftswertfestsetzung des Erbscheinsbeschwerdegerichts nach § 79 GNotKG ist die Gegenvorstellung. Eine Beschwerde ist nicht statthaft. Denn durch § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht möglich. Dies gilt auch gem. § 83 Abs. 2 Satz 7 GNotKG für Beschwerden gegen die Festsetzung des Geschäftswerts.

Um das Kostenrisiko für den Mandanten zu minieren, sollte versucht werden, streitige Erbscheinsverfahren durch die Beantragung lediglich eines Teilerbscheins einer nachlassgerichtlichen Klärung zuzuführen. Wenn zunächst nur ein Teilerbscheinsantrag beantragt wird, reduziert sich i.d.R. auch der Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren. Ebenso könnte einem schon erfolgten Antrag eines Vollerbscheines durch die Erteilung eines Teilerbscheines mit der günstigeren Quote entgegengetreten werden, um somit das Kostenrisiko zu minieren.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2016 - 11 Wx 103/15

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold