Wenn ein vom Nachlassgericht eröffnetes eigenhändiges Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist, kann der Erbe damit sein Erbrecht belegen. Ein Erbschein kann dann ggf. entbehrlich sein. Das hat der BGH entschieden und die Verurteilung einer Sparkasse zur Erstattung von Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem erteilten Erbschein bestätigt.
Sachverhalt
Die klagende Tochter eines verstorbenen Ehepaars begehrt von der beklagten Sparkasse Erstattung der für die Erteilung eines Erbscheins angefallenen Gerichtskosten. Die Erblasserin errichtete zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann auszugsweise das folgende eigenhändige Testament zugunsten ihrer Kinder.
„Die endunterzeichneten Ehegatten ... setzen sich gegenseitig als Erben ein. … Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder ... über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben. Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. ...“
Das jeweils nachlassgerichtlich eröffnete Testament wurde sowohl nach dem Tod des Ehemannes als auch nach dem Tod der Erblasserin der Sparkasse vorgelegt. Die Tochter forderte nach dem Tod der Mutter sodann die Sparkasse auf, die Erblasserkonten freizugeben. Die Sparkasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass im Testament lediglich Vermächtnisnehmer bestimmt wurden. Sie forderte die Vorlage eines Erbscheins. Daraufhin erwirkte die Tochter einen Erbschein. Die Gerichtskosten hierfür beliefen sich auf 1.770 €.
Der Nachlass bestand nur aus Konten bei der Sparkasse und aus einem schon vor der Erbscheinerteilung ausbezahlten Guthaben bei einer anderen Bank. Da der Erbschein aus Sicht der Tochter nur für die Sparkasse erteilt werden musste, forderte diese die Sparkasse zunächst außergerichtlich und dann im Klagewege auf, die angefallenen Kosten i.H.v. 1.770 € zu übernehmen. Das AG und das LG verurteilten die Sparkasse zur Erstattung der Gerichtskosten.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Die hiergegen von der Sparkasse eingelegte Revision ist nach Ansicht des BGH unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch gegen die Sparkasse auf Erstattung der Gerichtskosten aus § 280 Abs. 1 BGB bejaht. Die Sparkasse hat durch ihre Forderung nach einem Erbschein gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen.
Eine vertragliche Regelung zum Nachweis des Erbrechts bestand nicht. Eine Bank kann auch bei einem eigenhändigen Testament nicht regelmäßig auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Dem berechtigten Interesse des oder der Erben an einer raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses hat die Bank Rechnung zu tragen. Dem Interesse der Bank an einer risikolosen Abwicklung bzw. der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme kann auch meist durch die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments genüge getan werden.
Jedoch darf das der Bank vorgelegte handschriftliche Testament nicht gesteigert auslegungsbedürftig sein. Bei konkreten und begründeten Zweifel an der Erbfolge kann die Bank die Vorlage weiterer Unterlagen oder auch einen Erbschein verlangen.
Ob die Bank einen Erbschein fordern darf, obliegt letztendlich der Beurteilung des Tatrichters. Vorliegend waren jedoch nach Ansicht des BGH solche konkreten und begründeten Zweifel nicht ersichtlich.
Folgerungen aus der Entscheidung
Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der BGH in diesem Urteil nochmals klar, dass der Erbe bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat die Möglichkeit, den Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Neben einem eröffneten notariellen Testament oder Erbvertrag kann der Nachweis auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen, nachlassgerichtlich eröffneten Testaments oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge mittels der üblichen Personenstandsurkunden geführt werden.
Der BGH stellt aber auch klar, dass der Nachweis mittels eröffneten handschriftlichem Testament nur dann möglich ist, wenn das Testament eindeutig ist und keine gesteigerte Auslegung erfordert.
Praxishinweis
Aber Achtung: Zur Änderung des Grundbuchs kann der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs.1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Nur wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen fußt, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, anstelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorzulegen. Ein handschriftliches Testament reicht dagegen nicht aus.
Ebenso reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament nicht aus, die Erbfolge zur Änderung des Schiffsregisters (§ 41 Abs.1 Schiffsregisterverordnung) oder der Luftfahrzeugrolle (§ 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) nachzuweisen. Auch hier ist ein Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament notwendig.
BGH, Urt. v. 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold