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Erbscheinverfahren: Beteiligung von möglichen Erben

Für einen Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligter zum Erbscheinverfahren reicht es aus, dass nur möglicherweise ein Erbrecht besteht und dieses nicht schon von vorneherein als gänzlich fernliegend erscheint. Das hat das OLG München entschieden und damit das Recht auf Beteiligung an einem Erbverfahren für Personen unterstrichen, die das Verfahren nicht selbst beantragt haben.

Sachverhalt

Der Erblasser hat im Jahr 2009 ein Testament errichtet, in dem er u.a. wie folgt wörtlich verfügte: „Ferner ist mein Wille, dass Herr … Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das, lebenslange‘ Wohnrecht gewährleistet.“ Der durch diese Verfügung Begünstigte beantragte beim Nachlassgericht seine förmliche Beteiligung am Nachlassverfahren. Er stützte dies darauf, dass er als Erbe in Betracht komme.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Beteiligung am Verfahren durch Beschluss zurück. Es war der Ansicht, dass die Landeshauptstadt München Alleinerbin sei und der Begünstigte allenfalls Vermächtnisnehmer. Zudem komme er weder als gesetzlicher noch als testamentarischer in Frage. Ein bloßer Vermächtnisnehmer habe allerdings keinen Anspruch auf Beteiligung am Nachlassverfahren. Gegen diesen Beschluss legte der Begünstigte sofortige Beschwerde ein.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Begünstigte zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt worden ist. Gemäß § 345 Abs.1 Nr. 2 FamFG können u.a. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, als Beteiligte zum Nachlassverfahren hinzugezogen werden.

Das Tatbestandsmerkmal „als Erben in Betracht kommen“ ist auslegungsbedürftig. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs hat nach dem OLG München eine Hinzuziehung als Beteiligter immer dann nach dieser Vorschrift zu erfolgen, „wenn das behauptete Recht nicht von vorneherein gänzlich fernliegend ist, wobei eine abschließende rechtliche Würdigung an dieser Stelle nicht erfolgt.“

Es ist ausreichend, wenn die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung besteht, bzw. wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller nach dem Inhalt der vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt. Dies entspricht auch den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Behandlung von doppelt relevanten Tatsachen im Rahmen des § 59 Abs.1 FamFG.

Eine endgültige Klärung, ob der so Hinzugezogene tatsächlich als Erbe in Betracht kommt, ist erst im Verfahren selbst zu prüfen. Vorliegend ist nach Ansicht des OLG München nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller als Erbe in Betracht kommt. Das Gericht bezieht sich beispielsweise auf obergerichtliche Rechtsprechung, nach der eine testamentarische Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes als Erbeinsetzung auszulegen sein kann.

Folgerungen aus der Entscheidung

Wegen des Grundsatzes auf rechtliches Gehör und des Wortlauts „als Erben in Betracht kommen“ ist die Vorschrift des § 345 Abs.1 Nr. 2 FamFG tendenziell weit auszulegen. Sobald auch nur die Möglichkeit besteht, dass eine Person im Wege der Auslegung Erbe werden könnte, ist diese Person auf eigenen Antrag am Nachlassverfahren zu beteiligen. Ob tatsächlich ein Erbrecht besteht, soll nicht abschließend vorab geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt dann erst im Nachlass- bzw. Erbscheinverfahren selbst.

Praxishinweis

Gemäß §§ 7, 345 Abs.1 FamFG können im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins neben dem Antragsteller folgende Personen als Beteiligte hinzugezogen werden:

  1. die gesetzlichen Erben,
  2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
  3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
  5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Die Hinzuziehung erfolgt i.d.R. nur auf Antrag. Daher ist es wichtig, möglichst frühzeitig einen Antrag auf Beteiligung am Nachlassverfahren zu stellen. Nur so ist sichergestellt, dass das Nachlassgericht über alle Verfahrensschritte ausreichend informiert.

Für den Antrag gibt es keine besonderen Regelungen. Er sollte schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Da der Antrag nicht verfahrenseinleitend ist, bedarf er keiner ausdrücklichen Begründung. Er sollte jedoch zumindest die Tatsachen enthalten, aus denen der Antragsteller sein Antragsrecht ableitet.

Der Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen, sofern das Gericht diesem nicht entsprechen möchte. Nur so ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gewährleistet. Gegebenenfalls muss das Nachlassgericht zur Beschlussfassung aufgefordert werden.

OLG München, Beschl. v. 08.11.2016 - 31 Wx 254/16

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold