Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Entscheidung eines Schulleiters einer berufsbildenden Schule bestätigt, das Schulverhältnis mit einem Schüler, der mindestens zehn Tage unentschuldigt gefehlt hat, zu beenden. Das Schulverhältnis eines nicht schulpflichtigen Schülers, der einen Vollzeitbildungsgang besucht, kann demnach bei derartigen Fehlzeiten beendet werden.
Darum geht es
Der 1999 geborene Kläger besuchte seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Berufsbildende Schule der höheren Berufsfachschule Handel und E-Commerce. Mit Schreiben vom 8. November 2018 wurde er zum ersten Mal wegen seiner Fehlzeiten mit dem Hinweis ermahnt, er habe seit Beginn des Schuljahres bereits an 18 Tagen gefehlt, davon an vier Tagen unentschuldigt.
Ab sofort sei er verpflichtet, für jegliche Schulversäumnisse spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gelten und das Schulverhältnis könne beendet werden.
Nach einer abermaligen Mahnung wegen erneuter Fehlzeiten beendete der Schulleiter mit Bescheid vom 04.06.2019 das Schulverhältnis des Klägers. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2019 zurückwies.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ausschulungsbescheid ist nach dem Verwaltungsgericht Koblenz rechtmäßig.
Nach den gesetzlichen Vorschriften könne das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers, der einen Vollzeitbildungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn der Schüler an mindestens zehn Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden, jedoch mindestens 20 Unterrichtsstunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe.
Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Fehlzeiten des Klägers vor. Überdies sei der Kläger auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemahnt und ihm sei die Beendigung des Schulverhältnisses angedroht worden.
Schließlich verstoße die Beendigung des Schulverhältnisses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zum einen sei es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht offensichtlich, dass der Kläger seinen Abschluss in Kürze erreichen würde. Die Abschlussprüfung sei für Mai 2020 vorgesehen und habe nicht unmittelbar bevorgestanden.
Zudem sei es zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob der Kläger überhaupt zur Prüfung habe zugelassen werden können. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Schulleiters sei es für den Kläger nur sehr schwer realisierbar gewesen, vor der Zulassung zur Abschlussprüfung entweder das erforderliche Praktikum durchzuführen oder stattdessen eine Hausarbeit zu erstellen.
Nach alledem habe es der Schule nicht zugemutet werden können, das Fehlverhalten des Klägers weiter zu dulden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 19.12.2019 - 4 K 989/19.KO
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 17.01.2020