Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Die Abwägung von Grundrechtspositionen ist insoweit Bestandteil der Prüfung des Sachgrunds. Das hat das BAG entschieden und damit die Klage eines langjährigen Schauspielers der Krimiserie „Der Alte“ abgewiesen, der sich gegen das Ende seiner Beschäftigung gewehrt hatte.
Sachverhalt
Das ZDF strahlt die Krimiserie „Der Alte“ aus. Diese wird im Auftrag des ZDF von einer Produktionsfirma produziert. Ein Schauspieler stellte in der Krimiserie 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Schauspieler und Produktionsfirma schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Der letzte Vertrag war auf den 13./16.10.2014 datiert und bezog sich auf insgesamt 16 Drehtage in der Zeit vom 18.10.2014 bis 18.11.2014.
Bereits im September 2014 hatte die Produktionsfirma den Schauspieler mündlich darüber
informiert, dass sein Engagement für die Rolle in der Krimiserie Ende November 2014 enden werde. Diese Information bestätigte die Produktionsfirma mit Schreiben vom 21.11.2014.
Der Schauspieler hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.
Das ArbG München hat die Befristungskontrollklage mit Urteil vom 21.04.2015 (3 Ca 14163/14) abgewiesen, das LAG München hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 29.10.2015 (4 Sa 527/15) zurückgewiesen. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16.10.2014 ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Die Vorschrift soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen u.a. in dem durch die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG geprägten Gestaltungsinteresses des Arbeitgebers ermöglichen. In diesem Zusammenhang darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden.
Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dieser Interessenkonflikt gebietet die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG dergestalt, bei der die beiderseitigen Belange angemessen Berücksichtigung finden. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG.
Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die vom Kläger bekleidete Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ prägt die Serie mit. Sie liegt im Kernbereich des künstlerischen Konzepts. Das berechtigte Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung dieser Rolle ist grundrechtlich geschützt. Das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt dieses künstlerische Gestaltungsinteresse nicht.
Folgerungen aus der Entscheidung
Die Entscheidung bewegt sich in einem Wirtschaftsbereich, in dem Arbeitgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen privilegiert werden. Einschlägig ist das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG: die Kunstfreiheit.
Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung noch auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gestützt. Das TzBfG sei ein Teil des gesetzlich ausgestalteten arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes und begrenze damit als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Bei der Auslegung des allgemeinen Gesetzes müsse wiederum der besondere Gehalt des Grundrechts angemessen berücksichtigt werden. Nota bene: Arbeitgeber ist im entschiedenen Fall eine Produktionsfirma, die über die Befristung ihrer Arbeitsverträge das Beschäftigungsrisiko auf ihre Mitarbeiter abwälzt. Diese Produktionsfirma ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 S. 2 GG unmittelbar nicht erfasst. Das BAG ist diesem Ansatz der Erstreckung der Privilegierung der Rundfunkanstalten auf deren Zulieferer nicht gefolgt.
Es stützt seine Entscheidung auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Folgerichtig kann es diesem schrankenlos gewährten Grundrecht nur durch die Grundrechtspositionen anderer Schranken setzen, also dem Bestandsschutz der Arbeitnehmer, der über Art. 12 GG gewährleistet wird. Diese Grundrechtsabwägung interpretiert das Bundesarbeitsgericht als Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG.
Praxishinweis
Die grundsätzliche Wertung des BAG wird deutlich. Selbst die fortgesetzte Befristung eines Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 18 Jahren und 392 Folgen einer Serie begründet kein überwiegendes Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers – noch nicht einmal, wenn der Arbeitnehmer in einem Gewerbetrieb tätig ist, der als Zulieferer einer Rundfunkanstalt fungiert.
Das BAG hält sich mit dieser Entscheidung aber im Einzelfall eine Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers offen. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Bedeutung der Rolle, die „im Kernbereich des künstlerischen Konzepts“ liegt und „die Serie mitprägt“. Danach überwiegt das Interesse der Produktionsfirma im Falle eines langjährig beschäftigen – unauffälligen – Nebendarsteller möglicherweise nicht.
BAG, Urt. v. 30.08.2017 - 7 AZR 864/15
Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber