Allein die Einschreibung an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt noch nicht entgegen. Zwar wird die Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit bei Studierenden regelmäßig verneint, beginnt das Studium aber erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Darum geht es
Eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau aus Gießen bezog nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn (01.09.2010) auf.
Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (04.10.2010) nicht gelte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei.
Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie - so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden.
Die Studentin habe aber nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 04.10.2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis zum 03.10.2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LSG, Urt. v. 27.02.2015 - L 9 AL 148/13
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 30.03.2015