In der jüngeren Vergangenheit wurden viele Gesetze verabschiedet, die die Digitalisierung voranbringen sollen. Durch den fortschreitenden digitalen Wandel haben sich auch viele prozessuale Abläufe geändert.
Vor diesem Hintergrund wurden zum 1.1.2022 die Zustellvorschriften der ZPO zur Zustellung von Amts wegen und zur Zustellung im Parteibetrieb angepasst.
Die Neuerungen beschäftigen sich mit
- der Zustellung von elektronischen Dokumenten,
- der Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle,
- der Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis sowie
- der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag.
Die Änderungen betreffen allesamt die Zivilprozessordnung. In den weiterführenden Beiträgen stellen wir Ihnen vor, was sich bei der Zustellung im Detail geändert hat – lesen Sie jetzt weiter.
Zur Ausführung einer Amtszustellung kann die Geschäftsstelle des Gerichts die Post bzw. ein nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenes Unternehmen oder einen Justizbediensteten mit der Zustellung beauftragen (§§ 168 Abs. 1, 176 Abs. 2 ZPO). Auszuwählen ist der einfachste und kostengünstigste Weg.
» Dieser Fachbeitrag widmet sich der Zustellung durch Post und andere Einrichtungen. Hier klicken und weiterlesen!
Nach § 173 Abs. 1 ZPO kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.
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Die Geschäftsstelle des Gerichts kann von Amts wegen vorzunehmende Zustellungen dadurch bewirken, dass sie den zuzustellenden Schriftsatz den in § 175 Abs. 1 ZPO genannten Personen oder Einrichtungen mit der Aufforderung übersendet, den Empfang des Schriftstücks mittels Unterschrift und Datumsangabe zu bestätigen.
» Klicken Sie hier und erfahren Sie, was Sie als Rechtsanwalt über die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis wissen müssen!
Eine Zustellung kann dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. § 184 Abs. 1 ZPO sieht diese Art der Zustellung für den Fall vor, dass an eine im Ausland wohnende Partei Zustellungen vorzunehmen sind und die Partei trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.
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Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 185 Nr. 1 ZPO).