Eine Zustellung kann dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 184 Abs. 1 ZPO sieht diese Art der Zustellung für den Fall vor, dass an eine im Ausland wohnende Partei Zustellungen vorzunehmen sind und die Partei trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.
Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für die im Inland wohnhafte Partei ist nicht vorgesehen.
Anwendung findet die Zustellung durch Aufgabe zur Post weiterhin u.a. im Bereich der Insolvenzordnung (vgl. § 9 InsO) oder des Zwangsversteigerungsgesetzes (§ 4 ZVG). Eine durch Aufgabe zur Post vorgenommene Zustellung gilt gem. § 184 Abs. 2 ZPO zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als bewirkt.
Das Gericht kann auch eine längere Frist bestimmen. Es kommt nicht darauf an, dass der Adressat das Schriftstück tatsächlich erhält oder dieses an eine Ersatzperson ausgehändigt wird (BGH, NJW-RR 1996, 387). Es handelt sich um eine Zugangsfiktion, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, NJW 1997, 1772).
Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht gegeben (BGH v. 17.07.2012 – VI ZR 288/11).
Zustellungsnachweis
Der Gerichtsvollzieher hat auf der Zustellungsurkunde, der Urkundsbeamte in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe zur Post erfolgte (§§ 193 Abs. 2 Satz 3, 184 Abs. 2 ZPO).
Der Wirksamkeit eines solchen Vermerks steht es nicht entgegen, wenn er erst geraume Zeit nach dem Zustellungsvorgang gefertigt wird (BGH, Rpfleger 1987, 205; BGH, FamRZ 1989, 1287).