„Unfallflucht ist unfair! Die Zahl der polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfallfluchten mit Sachschaden ist in den letzten fünf Jahren in NRW um über 17 Prozent gestiegen. Damit passieren durchschnittlich 357 solcher Unfälle am Tag. Zahlen, die erschrecken, vor allem angesichts der Tatsache, dass die Geschädigten in ungeklärten Fällen auf ihrem Schaden sitzen bleiben.“
So oder ähnlich ist es auf Webseiten der Polizeidienststellen (hier: derjenigen des Innenministeriums NRW) zu lesen. Die Dunkelziffer bei solchen Delikten ist hoch.
Für den Geschädigten, der in aller Regel kein Interesse an einer Bestrafung des Unfallgegners hat, sondern einfach nur seinen Schaden ersetzt haben will, keine gute Aussicht.
Jedes Jahr registrieren die Polizeidienststellen bis zu 300.000 Fälle von Unfallflucht. Im Jahr 2020 begingen rund 23.500 Menschen Unfallflucht nach einem Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden.
Auf der anderen Seite verstummt die Diskussion nicht, die auf eine Entkriminalisierung der Fahrerflucht abzielt:
„Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichts-losigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht, weil das Gesetz in der breiten Öffentlichkeit nicht genügend transparent gemacht ist“, zeigte sich schon Bär (zit. nach VGT 82, 113, 124) auf dem 20. Verkehrsgerichtstag 1982 in Goslar skeptisch über eine der wohl bis heute umstrittensten Strafnormen.
Immer wieder entsteht der Eindruck, dass die Strafverfolgungsbehörden Taten nach § 142 StGB besonders verfolgen und hierbei den Tatbestand über ihren Wortlaut hinaus dehnen.
Es wird also ebenso deutlich, dass eine Norm, die dem Bürger ihren wesentlichen Gehalt nur unzureichend zu vermitteln imstande ist, ihren Zweck mitunter verfehlt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 29.05.1963 2 BvR 161/63, BVerfGE 16, 191, entschieden, dass die Norm des § 142 StGB verfassungskonform ist. Die Rechtspraxis muss mit ihr also leben und arbeiten.
Nicht genug, dass der Mandant ein Ermittlungsverfahren gegen sich gewärtigen muss, es lauern auch einige Fallstricke im Verfahren, denen unbedingt Beachtung geschenkt werden wollte. Dabei handelt es sich um die Meldung beim Haftpflicht-/Kaskoversicherer, den Rechtsschutz und den Regress des Haftpflichtversicherers.
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Unter Unfallflucht versteht man das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. § 142 StGB beschäftigt sich mit genau dieser Tat.
» Die Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB sehen Sie hier.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat.
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Die Frage, ob der Beschuldigte den Unfall tatsächlich bemerkt hat, ist häufig die entscheidende Frage im Strafprozess. Denn gerade bei geringeren, insbesondere Streifschäden, ist es alles andere als erwiesen, ob der Beschuldigte diese wahrgenommen hat.
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Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einem überführten Täter die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
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Was genau nach einem Verkehrsunfall zu tun ist, steht nicht in § 142 StGB, sondern in § 34 StVO. Der Paragraph normiert die generellen Verhaltenspflichten des Beteiligten eines Verkehrsunfalls und stellt Verstöße hiergegen unter Bußgeld.
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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfallflucht") gehört zu den Straftaten, die zu erheblichen versicherungsrechtlichen Folgen führen können. Daher ist auch im Rahmen der Verteidigung hinsichtlich der Unfallflucht der Blick auf die versicherungsrechtlichen Folgen und die Möglichkeiten der Abwehr solcher Folgen unumgänglich.
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Ist Ihr Mandant dem Tatvorwurf einer Unfallflucht ausgesetzt, können auch Führerscheinmaßnahmen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrvebot, die Folge sein.
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