Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfallflucht") gehört zu den Straftaten, die zu erheblichen versicherungsrechtlichen Folgen führen können. Daher ist auch im Rahmen der Verteidigung hinsichtlich der Unfallflucht der Blick auf die versicherungsrechtlichen Folgen und die Möglichkeiten der Abwehr solcher Folgen unumgänglich.
Antworten zu den wichtigsten versicherungsrechtlichen Fragen rund um die Unfallflucht haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt!
Die versicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich aus den jeweiligen Krafthaftpflichtversicherungsverträgen, wobei die Folgen im Kaskobereich anders zu bewerten sind als in Krafthaftpflichtbereich. Während der Kaskoversicherer leistungsfrei werden kann, wird der Krafthaftpflichtversicherer nach außen entstandene Schäden (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) gegenüber dem Dritten ausgleichen und versuchen, den Versicherungsnehmer bzw. den Fahrzeugführer in Regress zu nehmen. Es gibt aber diverse Möglichkeiten, die Leistungsfreiheit oder aber auch den Regress zu vermeiden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
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Die Pflichten im Schadensfall, also die Obliegenheiten, ergeben sich aus dem Kfz-Versicherungsvertrag. In der Regel sind diese parallel zu dem § 142 StGB formuliert, sodass es einen Gleichlauf zwischen der Obliegenheitsverletzung im Kfz-Versicherungsvertrag und dem Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) gibt, auch, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen muss, dass Umfang und Grenzen der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht durch § 142 StGB vorgegeben werden.
Nicht immer, wenn der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist, liegt aber auch eine Obliegenheitsverletzung vor. Es kommt auch stets auf den Inhalt der konkreten Versicherungsbedingung an. Lesen Sie mehr dazu in unserem Fachbeitrag!
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Diesen Grundsatz des "Gleichlaufs" von Unfallflucht (§ 142 StGB) und Obliegenheitsverletzung hat der BGH in einem Sonderfall durchbrochen. Hintergrund war ein Unfall, der sich zur Nachtzeit zugetragen hat, und sich der Versicherungsnehmer berechtigt vom Unfallort nach Ablauf der Wartezeit entfernt hatte. Hier hatte der Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt, als er noch nach § 142 Abs. 2 StGB straflos werden hätte können, nicht die Polizei oder den Berechtigten informiert, sondern im Rahmen der Unverzüglichkeit nur den Versicherer. Zwar lag hier objektiv eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB vor. Da der Versicherungsnehmer den Versicherer aber zu einem Zeitpunkt informiert hatte, zu dem er hätte straflos werden können, sah der BGH keine Feststellungsnachteile zu Lasten des Versicherers und verneinte eine Obliegenheitsverletzung.
Lesen Sie hier das ganze Urteil des BGH!
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In Kfz-Versicherungsverträgen ist die Aufklärungsobliegenheit oftmals wie folgt geregelt:
"Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)."
Rechtsprechung und Literatur gingen lange davon aus, dass die streitgegenständliche Bedingung in den AKB ausreichend war, um eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB zu erfassen. Das OLG Celle und das OLG Dresden arbeiteten heraus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Hinweis in den AKB nur dahingehend verstehen kann, dass er nur die Pflichten aus § 142 Abs. 1 StGB zu beachten hat, nicht aber die Pflichten aus § 142 Abs. 2 StGB, nämlich die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Daher ist es möglich, trotz Erfüllung des Straftatbestands des § 142 Abs. 2 StGB Versicherungsleistungen durchzuzusetzen.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden. Für Ihre Verteidigung erhalten Sie dort neben einem praxisnahen Beispielsfall auch Verweise auf die einschlägige Rechtsprechung!
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Der Versicherer hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Obliegenheitspflichtverletzung. Er kann zwar auf sein Bedingungswerk verweisen. Dieses ist jedoch mit Blick auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auszulegen. Es macht Sinn, den Versicherer mit außergerichtlichem Schreiben auf diese rechtliche Einschätzung des OLG Dresden und des OLG Celle hinzuweisen.
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In unserem Beispielsfall verursacht der Mandant mittags einen Unfall und wird dabei von einer Nachbarin beobachtet. Der Mandant wartet aber lediglich eine Viertelstunde und fährt dann nach Hause, wo er bereits kurz darauf von der Polizei angetroffen wird. Am Fahrzeug des Mandanten ist ein Schaden i.H.v. 500 Euro entstanden, den er bei seinem Versicherer durchsetzen möchte. Der Versicherer lehnt die Leistung ab mit der Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war.
Wie mit einer solchen Behauptung "ins Blaue hinein" umzugehen ist, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden - anschaulich erläutert anhand eines praxisnahen Beispielsfalls!
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Für den Versicherungsnehmer ist grundsätzlich die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet. Das bedeutet, ihm steht die Möglichkeit frei, nachzuweisen, dass sich die Obliegenheitsverletzung (Unfallflucht) sich weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat.
Lehnt der Versicherer die Leistung ab, macht es dann oftmals keinen Sinn, das gerichtliche Verfahren abzuwarten. Man sollte schon versuchen, den Versicherer außergerichtlich vom Anspruch zu überzeugen; insbesondere dann, wenn der Mandant nicht rechtsschutzversichert ist.
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