Ist Ihr Mandant dem Tatvorwurf einer Unfallflucht (§ 142 StGB) ausgesetzt, können auch Führerscheinmaßnahmen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot die Folge sein.
Auf dieser Seite haben wir für Sie als Anwalt zusammengestellt, wie Sie Ihren Mandanten in dem Fall einer Führerscheinmaßnahme nach einer Unfallflucht erfolgreich verteidigen - samt praktischer Muster!
Hier haben wir für Sie eine praktische Übersicht erstellt, anhand derer Sie sehen können, für welche Unfallfolgen (insb. Schadenshöhe) typischerweise von den Gerichten eine Führerscheinmaßnahme, wie etwa Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot angeordnet wird!
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Die Begehung einer Verkehrsstraftat wie der Unfallflucht (§ 142 StGB) führt zu Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister. Wenn die Unfallflucht selbst nicht dazu führt, dass das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht, kann dennoch der Fall eintreten, dass Ihr Mandant nunmehr aufgrund der neu hinzugekommenen Punkte die einschlägige Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem erreicht.
Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, um einer solchen Entziehung zu begegnen, kann es sein, nachträglich die Bestandskraft eines früheren Bußgeldbescheids, die zu Eintragung von Punkten geführt hat, zu beseitigen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
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Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich an die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Bußgeldbescheids gebunden. Wenn Sie die Verteidigungsstrategie anwenden, nach Begehung der Unfallflucht die Bestandskraft eines früheren Bußgeldbescheids Ihres Mandanten zu beseitigen, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist stellen.
Einen Musterantrag mit ausführlicher Begründung können Sie hier downloaden!
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Gleichzeitig muss in diesem Fall der Eintritt der Bestandskraft des die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheids verhindert, also Anfechtungsklage erhoben werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Rahmen der Anfechtungsklage ist zwar grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Entziehungsbescheids nach der Unfallflucht. Wenn Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch Erfolg haben, wird die Bestandskraft des Bußgeldbescheids mit der gleichzeitigen Zulassung des Einspruchs aber rückwirkend beseitigt. Für den Fall, dass sich das Einspruchsverfahren länger hinzieht als das Hauptsacheverfahren, sollte beim Verwaltungsgericht aber gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO gestellt werden.
Ein Muster für eine Anfechtungsklage finden Sie hier!
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Wird der angegriffene Bußgeldbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, muss außerdem versucht werden, die kraft Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung vorläufig auszusetzen. Bis dahin entfaltet die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirkung: Ihr Mandant darf nicht Auto fahren. Darüber hinaus muss er den Führerschein abliefern. Wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgibt, wird es auch die Fahrerlaubnisbehörde verpflichten, den Führerschein vorläufig wieder herauszugeben.
Einen Musterantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO können Sie hier downloaden - und mit Ihrem Textbearbeitungsprogramm ausfüllen!
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Kommt ein Mandant nach dem Vorwurf der Unfallflucht mit einem Beschluss gem. § 111a StPO über die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zu Ihnen, müssen Sie als Verteidiger überlegen, ob und wann gegen die vorläufige Entziehung Beschwerde eingelegt werden soll. Denn eine erfolglose Beschwerde wird das Hauptverfahren verzögern und dem Amtsgericht Argumente für die endgültige Entziehung liefern.
Wann sie die Einlegung der Beschwerde dennoch lohnt und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mindestens das Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB voraus. Daher kann eine Grundlage Ihrer Beschwerde sein, dass die Staatsanwaltschadt einen zu hohen Schaden angenommen hat.
Eine Beschwerde für diesen Fall steht Ihnen hier als Muster zum Download bereit!
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