Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einem überführten Täter die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB liegt ein sogenannter Regelfall für die Entziehung vor, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Frage des Vorsatzes ist für die Frage, ob die Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB greift, von erheblicher Bedeutung. Diese setzt u.a. einen bedeutenden Fremdschaden voraus, auf den sich auch der Vorsatz beziehen muss.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ist daher im Urteil zwingend darzulegen, weshalb sich dem Angeklagten zumindest die Möglichkeit eines bedeutenden Schadens aufdrängen musste.
Dazu hat der Tatrichter im Urteil das äußere Schadensbild nachvollziehbar zu beschreiben (OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2011 – III-1 RVs 80/11, NZV 2011, 510).
Nur auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm vorsätzliches Verhalten anzulasten ist.
Kommt ein Entzug nach § 69 StGB nicht in Betracht, wird die Staatsanwaltschaft i.d.R. ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten beantragen.
Bei einer Dauer des Verfahrens von mehr als einem Jahr ohne weitere „Zwischenvorkommnisse“ wird sich empfehlen, die Verhängung eines Fahrverbots zu vermeiden.
Nach OLG Nürnberg, VA 2011, 49, kommt ein solches etwa bei einem unauffälligen Angeklagten 21 Monate nach dem Unfall nicht mehr in Betracht, nach OLG Hamm, VA 2012, 104, nach einem Zeitraum von zwei Jahren und nach OLG Jena, NZV 2008, 366, ist ein Fahrverbot 2,5 Jahre nach dem Unfallereignis bei ansonsten unauffälligem Fahrverhalten in der Zwischenzeit nicht mehr angezeigt.