Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB gehört wohl zu den häufigsten Mandaten im Verkehrsstrafrecht. Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr ist seitens der Staatsanwaltschaft vermeintlich schnell ermittelt, denn neben der Feststellung, dass jemand fahrunsicher mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, bedarf es i.d.R. keiner weiteren Aufklärung.
Auf dieser Seite haben wir für Sie als Anwälte einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zusammengestellt. Dabei erfahren Sie auch, wo Sie für eine möglichst effektive Verteidigung ansetzen können. Beachten Sie außerdem unsere weiteren Themenseiten zur Trunkenheit im Verkehr mit praktischen Mustern und Verteidigungsstrategien für verschiedene Detailfragen! Diese finden Sie am Ende dieser Seite verlinkt.
Zur Erfüllung des Tatbestands der Trunkenheit im Verkehr müssen drei Elemente vorliegen:
- Führen eines Fahrzeugs
- im öffentlichen Verkehr
- Fahrunsicherheit
Auch wenn diese Elemente vermeintlich schnell bejaht werden können, müssen Sie als Anwalt die Voraussetzungen genau prüfen. Anknüpfungspunkte für eine Verteidigung können beispielsweise ein fehlendes "In-Bewegung-Setzen", die Verkehrseigenschaft bspw. eines Parkplatzes, die Fahrzeugeigenschaft oder die Feststellung von Ausfallerscheinungen bei der relativen Fahruntüchtigkeit sein. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
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Der Straftatbestand des § 316 StGB ist sowohl vorsätzlich (Absatz 1) als auch fahrlässig (Absatz 2) begehbar. In der Praxis wird häufig oder vielleicht sogar i.d.R. wegen einer fahrlässigen Begehung verurteilt. Das liegt daran, dass für die Annahme des Vorsatzes hohe Anforderungen gestellt werden und der Vorsatz gerade bei dem schweigenden Angeklagten nur durch Indizien nachgewiesen werden kann. Kommt es jedoch während der Fahrt zu einem Fahrfehler und zu einem Unfall, erkennt der BGH in ständiger Rechtsprechung in der Weiterfahrt eine vorsätzliche Tatbegehung. Aber auch andere Indizien, wie z.B. eine hohe BAK können für einen Vorsatz sprechen. Sie als Anwalt müssen jedenfalls beachten, dass auch über das Vorliegen einer Fahrlässigkeit gerichtliche Feststellungen getroffen werden müssen!
Lesen Sie mehr über den subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr in unserem Fachbeitrag!
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Wie bei jedem Straftatbestand kommen auch im Rahmen der Trunkenkheit im Verkehr nach § 316 StGB Rechtfertigungstatbestände in Betracht. Möglich ist insbesondere nach § 34 StGB der rechtfertigende Notstand, etwa wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben einer Person besteht, die von Ihrem Mandanten transportiert werden sollte. Was Sie dabei beachten müssen und welche weiteren Möglichkeiten Sie in Betracht ziehen sollten, lesen Sie hier!
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Immer dann, wenn die Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stattgefunden hat, ist zumindest auch Augenmerk auf eine mögliche Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bzw. die eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu legen. Das gilt auch für die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Was Sie als Anwalt dabei beachten müssen, lesen Sie hier!
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Auch in Verkehrsstrafsachen, somit auch im Rahmen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO denkbar und auch möglich. Relevant ist hier § 140 Abs. 2 StPO, wenn etwa wegen einer Wiederholungstat eine Freiheitsstafe im Raum steht (Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge). Auch die Sach- und Rechtslage kann so schwierig sein, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für die Beiordnung des Pflichtverteidigers geboten erscheint.
Lesen Sie mehr darüber in unserem Fachbeitrag! Dort finden Sie außerdem Verweise auf einschlägige Rechtsprechung zur Pflichtverteidigerbestellung in Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.
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