Um den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu verwirklichen, muss der Täter das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzen. § 316 StGB ist damit ein eigenhändiges Delikt, das heißt, nur der Fahrzeuglenker kann Täter sein. Ist Ihr Mandant Fahrlehrer, ist diese Zuordnung - zwischen Fahrzeugführer und Beifahrer - in vielen Situationen nicht eindeutig.
Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Ihr Mandant Fahrlehrer ist und eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im Raum steht. Daneben finden Sie Hinweise auf nützliche Rechtsprechung und praktische Muster für eine effektive Verteidigung!
Täter der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) kann nur sein, wer das Fahrzeug führt. Das bedeutet in der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass er sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen muss, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Jedoch können sich auch mehrere Personen die Fahrzeugführung teilen. Dementsprechend ist die Tätereigenschaft eines Fahrlehrers für die Trunkenheit im Verkehr situationsabhängig zu beurteilen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Fachbeitrag!
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L ist Fahrlehrer und trinkt gerne mal einen über den Durst. Im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit setzt er sich auf den Beifahrersitz des Fahrschulwagens und lässt seine Fahrschülerin S losfahren. Diese ist noch unsicher unterwegs. L versucht, ihr während der Fahrt mit Worten zu erklären, was sie falsch und richtig macht. Es kommt zu einer brenzlichen Situation. Der Fahrlehrer ruft noch: "Bremsen!" Er greift jedoch selbst nicht ein. Die Fahrschülerin kann die Situation durch eine Vollbremsung retten. Dieser Fahrvorgang ist zwei Polizeibeamten aufgefallen, die sich mit ihrem Fahrzeug hinter dem Fahrschulwagen befinden. Der Fahrschulwagen wird gestoppt. Die Alkoholisierung des L wird festgestellt. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eingeleitet.
Sie als Rechtsanwalt erhalten die Akte. Was sollten Sie unternehmen?
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Ist in einer Konstellation offensichtlich, dass Ihr Mandant kein Fahrzeugführer war und sich somit nicht wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar gemacht hat, ist es sinnvoll, zeitnah eine rechtliche Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abzugeben. Dabei hilft Ihnen unser Muster, das alle wichtigen Argumente für diesen Fall schon enthält - einfach hier downloaden!
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"Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB." (Leitsatz)
In diesem Beschluss von 2005 beschäftigt sich das OLG Dresden ausführlich mit dem "Führen" eines Fahrzeugs durch den Fahrlehrer. Die Argumentation kann Ihnen auch bei Ihrer eigenen Verteidigung nützlich sein. Lesen Sie hier die gesamte Entscheidung!
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