Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann zu erheblichen versicherungsrechtlichen Folgen führen. Daher ist auch im Rahmen Ihrer Verteidigung hinsichtlich der Trunkenheit im Verkehr der Blick auf die versicherungsrechtlichen Folgen und die Möglichkeiten der Abwehr solcher Folgen unumgänglich.
Auf dieser Seite haben wir alles Wissenswerte für Sie als Anwälte rund um die versicherungsrechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt zusammengestellt. Neben zahlreichen Praxistipps finden Sie Verweise auf einschlägige Rechtsprechung und praktische Muster zum Download!
Die versicherungsrechtlichen Folgen einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ergeben sich aus dem jeweiligen Krafthaftpflichtversicherungsvertrag Ihres Mandanten, wobei die Folgen im Kaskobereich anders zu bewerten sind als in Krafthaftpflichtbereich. Lese Sie mehr dazu in unserem Fachbeitrag!
Mehr erfahren
Der Kfz-Versicherer wird im Fall der Trunkenheitsfahrt von der Leistung vollständig frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall (nicht die Trunkenheit!) vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies wird vom Versicherer meist nicht zu beweisen sein. In der Praxis reicht dem Versicherer i.d.R. aber, wenn festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer durch seine Trunkenheit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, was bei Überschreiten der 1,1 ‰-Promille-Grenze unwiderlegbar vermutet wird. Hinzu kommt, dass dann, wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt ist, der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Trunkenheit und Unfall spricht.
Lesen Sie mehr zu der Trunkenheit als Obliegenheitsverletzung und die versicherungsrechtlichen Folgen in unserem Praxisleitfaden! Dazu für Sie: Praxistipps, um die Leistungskürzung zu verhindern.
Mehr erfahren
Der Anscheinsbeweis (für den Kausalzusammenhang zwischen Trunkenheit im Verkehr und Unfall) kann entkräftet werden, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass der Versicherungsfall nicht durch die Trunkenheit im Verkehr, sondern durch eine andere Ursache herbeigeführt wurde, die der Versicherungsnehmer nicht vermeiden konnte. Wenn etwa der Unfallgegner bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren ist, sind dies Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, so dass der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass der Alkohol für den Versicherungsfall keine Ursache gesetzt hat.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag - inklusive praxisnahmem Beispielsfall und Tipps für Ihre Verteidigung!
Mehr erfahren
Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass der Versicherungsfall durch eine andere Ursache herbeigeführt wurde, die der Versicherungsnehmer nicht vermeiden konnte. Nutzen Sie dazu zum Beispiel unser praktisches Muster - einfach hier downloaden und mit Ihrem Textbearbeitungsprogramm vervollständigen!
Mehr erfahren