Die Nutzung von E-Scootern erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Da gerade in größeren Städten der Zugang zu den E-Scootern jederzeit möglich ist, kommt es dazu, dass diese Fahrzeuge auch unter Alkoholeinfluss genutzt werden und somit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB im Raum steht. Dabei stellen sich rechtliche Fragen, die noch nicht abschließend geklärt sind. Gerade dies kann Ihnen jedoch bei Ihrer Verteidigung helfen!
Wie Sie bei einem Mandat wegen Trunkenheit im Verkehr nach der Fahrt mit einem E-Scooter am effektivsten vorgehen, lesen Sie auf dieser Seite.
Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB muss bei Ihrem Mandanten eine Fahrunsicherheit festgestellt werden. Auch ohne Ausfallerscheinungen kann eine solche bei dem Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Ob bei E-Scootern der Grenzwert dafür bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder 1,6 ‰ angenommen wird, hängt insbesondere davon ab, ob es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Fachbeitrag!
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Ein Verteidigungsansatz kann sich daraus ergeben, dass Ihr Mandant sich über die Voraussetzungen der Trunkenheit im Verkehr beim Fahren von E-Scootern geirrt hat - z.B. über den Grenzwert für eine Fahruntüchtigkeit. Was Sie vortragen müssen um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Irrtum Ihres Mandanten unvermeidbar war, lesen Sie hier!
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Wenn die Fahrerlaubnis Ihres Mandanten nach einer Fahrt mit dem E-Scooter beschlagnahmt wurde, kann es sinnvoll sein, Widerspruch gegen die Beschlagnahme einzulegen. Als Begründung dazu kann Ihnen eines der genannten Probleme der Behandlung von E-Scootern bei der Trunkenheit im Verkehr dienen. Wann die Einlegung des Widerspruchs sinnvoll ist, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Downloaden Sie hier einen Muster-Widerspruch gegen die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis nach dem Fahren mit einem E-Scooter. Unser Muster enthält alle wichtigen Argumentationslinien inklusive Verweis auf einschlägige Rechtsprechung!
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