Strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist Ihr Mandant nur dann, wenn er ein Fahrzeug geführt hat, "obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen" (§ 316 StGB). Das Gericht muss also bei Ihrem Mandanten die Fahrunsicherheit feststellen. Eine solche kann angenommen werden, wenn Ihr Mandant infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke und auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu bewegen.
Wann eine solche Fahrunsicherheit bzw. Fahruntüchtigkeit von den Gerichten angenommen wird, lesen Sie auf dieser Seite. Dazu haben wir für Sie Verteidigungsstrategien und praktische Muster für verschiedene Verfahrenssituationen zusammengestellt!
Damit eine Fahrunsicherheit i.S.d. § 316 StGB vorliegt, muss Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung, geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle, so herabgesetzt sein, dass der Fahrer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu steuern. Zwar genügt dafür eine eingeschränkte Fahrsicherheit, die Rechtsprechung unterscheidet aber dennoch zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Diese Unterscheidung wirkt sich auch auf Ihre Verteidigung aus - lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
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Im Rahmen der Feststellung der (alkoholbedingten) Fahruntüchtigkeit bei der Trunkenheit im Verkehr wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Dies ist erforderlich, da nicht jede Blutalkoholkonzentration gleich zur Fahruntüchtigkeit führt. Während bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ein bestimmter Blutalkoholgehalt zur Feststellung ausreicht, werden für die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit weitere Indizien benötigt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Fachbeitrag! Hier zeigen wir Ihnen auch auf, welche Möglichkeiten Ihnen für Ihre Verteidigung bleiben, wenn Ihr Mandant den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit überschritten hat.
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Der Tatbestand des § 316 StGB kann nicht nur durch den Konsum von Alkohol, sondern auch durch den Konsum von anderen Drogen erfüllt werden. Eine Grenze wie bei der absoluten alkoholbedingetn Fahruntüchtigkeit kann hier jedoch nicht gezogen werden. Stattdessen bedarf es in jedem Einzelfall weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug sicher zu steuern. Mit diesen Anforderungen setzt der BGH sich in diesem Beschluss von 2022 auseinander - lesen Sie hier weiter!
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Indizien, die auf eine relative Fahruntüchtigkeit Ihres Mandanten und somit auf die Erfüllung des Tatbestands des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) hindeuten, können sich z.B. aus Feststellungen eines Arztes i.R.d. Blutabnahme ergeben. Dieser kann nach § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Ist er jedoch nicht unterschrieben, liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Sie sollten der Verwertung des Blutabnahmeprotokolls in diesem Fall widersprechen - z.B. mit unserem praktischen Muster!
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Die Indizien, die im Rahmen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit sprechen, können durch einen plausiblen Vortrag widerlegt werden. Eine Einlassung Ihres Mandanten ist daher in diesem Fall das Mittel der Wahl. Darüberhinaus ist es sinnvoll, bereits außergerichtlich Stellung zu nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, dass dem Mandanten der Führerschein vorläufig entzogen wird. Verwenden Sie dafür unseren praktischen Musterantrag auf Einstellung des Verfahrens - einfach downloaden und ausfüllen!
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