Durch die Testamentsvollstreckung kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf das Erbe nehmen, indem er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefungnissen hinsichtlich seines Nachlasses ausstattet. Umgekehrt werden die Erben kontrolliert und in Ihren Befugnissen eingeschränkt. Daher bietet die Testamentsvollstreckung hohes Konfliktpotential und folglich einen häufigen Gegenstand erbrechtlicher Beratung. Hier erfahren Anwälte alles, was Sie zum Thema wissen müssen - mit typischen Praxisfällen und Mustern!
Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197-2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt. Erfahren Sie hier alles weitere, was Sie für die Praxis über die Testamentsvollstreckung wissen müssen - mit Praxistipps für die Beratung bei der Testamentsgestaltung.
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Der Testamentsvollstrecker ist - anders als der Bevollmächtigte - nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, insbesondere handelt er nicht in deren Namen. Er ist auch nicht gesetzlicher Vertreter des Nachlasses, da es sich bei diesem um kein Rechtssubjekt handelt. Er ist nach der geltenden Amtstheorie Inhaber eines privaten, vom Erblasser verliehenen Amts. Erfahren Sie hier mehr über sein Verhältnis zu anderen Amtsträgern und zum Erben.
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Für einen erfolgreichen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers müssen Sie einen wichtigen Grund, etwa eine grobe Pflichtverletzung darlegen. Ein Formulierungs- und Begründungsbeispiel finden Sie auf dieser Seite.
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Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten, die Bestimmung (Ernennung) des Testamentsvollstreckers vorzunehmen: Er kann entweder die Person des vorgesehenen Amtsinhabers selbst bestimmen oder einen Bestimmungsmodus vorgeben. Hier finden Sie das ganze Grundwissen zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers: Alles zur Abgrenzung von der Anordnung der Testamentsvollstreckung, zu den Auswahlmodalitäten, dem Wegfall des Testamentsvollstreckers und zu Mehrheiten von Testamentsvollstreckern - mit praktischen Formulierungsvorschlägen!
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Ihrem Mandanten wurde auch nach längerer Wartezeit kein Nachlassverzeichnis vorgelegt - nun betraut er Sie mit der Angelegenheit. Trödelnde Testamentsvollstrecker sind in der Praxis keine Seltenheit, Verzögerungen können sich für Ihren Mandanten jedoch als Vorteil erweisen, wenn er ohnehin die Entlassung des Testamentsvollstreckers anstrebt. Das setzt aber voraus, dass zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses in ordnungsgemäßer Weise aufgefordert wurde. Dieses Muster wird sich in Ihrem Kanzleialltag daher immer wieder als nützlich erweisen!
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Der Testamentsvollstrecker hat Verwaltungsbefugnisse, ein Inbesitznahmerecht und ein eingeschränktes Verfügungsrecht. Hier finden Sie das Wichtigste dazu!
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Hier finden Sie das Wichtigste zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers: Inbesitznahme der Erbschaft, vollständiges Nachlassverzeichnis und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses...: Das notwendige Praxiswissen, um nachvollziehen zu können, ob der Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß vorgeht.
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