Wird ein Erbschein erteilt, ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken; schuldrechtliche Beschränkungen haben im Erbschein keinen Platz. Ob ein Erbschein erforderlich ist, haben die Erben in eigener Verantwortung nach Sachlage und Notwendigkeit zu prüfen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann stets die Vorlegung eines Erbscheins verlangt werden. Dennoch gibt es Sonderfälle und Ausnahmen, in denen kein Testamentsvollstreckungsvermerk erforderlich ist. Unsere Einführung enthält das gesamte Praxiswissen zum Testamentsvollstreckungsvermerk - und ein typischer Fall mit Lösung zeigt Ihnen, wie Sie vorgehen, wenn sich die Frage nach dem Vermerk in der Praxis stellt!
Erblasser E hat in seinem Testament Folgendes verfügt: Meine Erben sind A und B zu je 1/2 meines Vermögens. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist X. Der Testamentsvollstreckung unterliegt jedoch nur der Erbteil des A, da er keinen vollen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben soll. Die Testamentsvollstreckung soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des A enden. Allerdings unterliegt der Testamentsvollstreckung nicht das Grundstück in der L-Straße, darüber soll A frei verfügen können.
Ist in den Erbschein ein Vermerk über die Testamentsvollstreckung aufzunehmen?
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Wird ein Erbschein erteilt, ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken; schuldrechtliche Beschränkungen haben im Erbschein keinen Platz. Ob ein Erbschein erforderlich ist, haben die Erben in eigener Verantwortung nach Sachlage und Notwendigkeit zu prüfen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann stets die Vorlegung eines Erbscheins verlangt werden. Durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung im Erbschein (§ 352b FamFG) wird die Verfügungsbeschränkung des Erben Dritten bekanntgemacht.
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Leitsatz: Eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.
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Hat der vorverstorbene Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnet, dass seine sechs Kinder zu gleichen Teilen seinen 1/2-Anteil an einem Hausgrundstück erhalten sollen und hat er insoweit Vermächtnisvollstreckung angeordnet, so kann nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten insoweit ein Testamentsvollstreckervermerk nicht aufgrund der für den Nachlass angeordneten Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Voraussetzung ist vielmehr die Erteilung eines Vermächtnisvollstreckerzeugnisses nach dem vorverstorbenen Ehegatten.
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Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen.
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