Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann Sie als Anwalt in der Beratungssituation vor knifflige Fragen stellen: Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen meistens vor, aber nicht in jedem Fall ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung das sinnvollste Gestaltungsmittel zur Nachlasssicherung. Aber auch nach dem Erbfall können Schwierigkeiten entstehen: So kann etwa problematisch sein, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt werden kann.
Daher finden Sie auf dieser Seite praktische Arbeitshilfen für Mandate, die die wichtigsten Sonderfragen zur Anordnung der Testamentsvollstreckung betreffen!
Erblasser E hat in seinem Testament Folgendes verfügt: Meine Erben sind A und B zu je 1/2 meines Vermögens. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist X. Der Testamentsvollstreckung unterliegt jedoch nur der Erbteil des A, da er keinen vollen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben soll. Die Testamentsvollstreckung soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des A enden. Allerdings unterliegt der Testamentsvollstreckung nicht das Grundstück in der L-Straße, darüber soll A frei verfügen können. Wie erhält A einen Erbschein?
Die Lösung zu dieser typischen Mandatssituation enthält eine Checkliste und praktische Muster für Ihr Vorgehen.
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Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss durch den Erblasser selbst in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (§ 2065 BGB). Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann die Anordnung nicht erfolgen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist von der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden, auch wenn beide häufig zusammenfallen. Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine Belastung des Nachlasses und eine Beschränkung der Erben (vgl. § 2301 BGB). Die Anordnung kann in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen.
Diese Einführung ins Thema Testamentsvollstreckung enthält alle Informationen über die Anordnung! Sie finden hier insbesondere eine Checkliste mit allen Fragen, die Sie in der erbrechtlichen Beratung stellen müssen, wenn Ihr Mandant überlegt, Testamentsvollstreckung anzuordnen.
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Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197-2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt.
Hier finden Sie das gesamte praxisrelevante Wissen zum Thema Testamentsvollstreckung.
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Leitsatz: Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament "dem Längstlebenden ... vorbehalten, abweichend von Todes wegen zu verfügen, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings um nicht mehr als 1/4 verkürzt wird", so deckt dies auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
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