Ihr Mandant ist mit der Person des Testamentsvollstreckers nicht einverstanden und bittet Sie, die Entlassung herbeizuführen. Hier erfahren Anwälte alles, was sie über die Entlassung des Testamentsvollstreckers wissen müssen! Ein typischer Praxisfall stellt die beste Vorgehensweise dar, um die Entlassung herbeizuführen und eine Auswahl wichtiger Rechtsprechung zum Thema hält Sie auf dem neusten Stand. Und für die Formulierung Ihres Antrags finden Sie hier ein praktisches Muster!
Der Mandant (M) ist Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater. Seine Erbquote beträgt 1/2. Weiterer Miterbe zu 1/2 ist sein Bruder (T). Der Erblasser hat in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und den T zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Er soll laut dem Testament den Nachlass abwickeln und die Auseinandersetzung bewirken. In der Eingehung von Verbindlichkeiten soll er nicht beschränkt sein. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit. Regelungen in Bezug auf eine Ersatztestamentsvollstreckung enthält das Testament nicht.T hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Der Mandant fühlt sich bislang von T nicht hinreichend informiert. Auskünfte erteilt er nur lückenhaft und auf mehrfache Nachfrage. Ein Nachlassverzeichnis hat er ihm, nachdem nun bereits zehn Monate seit dem Tod vergangen sind, noch nicht vorgelegt. Der Mandant traut T nicht zu, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er möchte bei der weiteren Nachlassabwicklung mitentscheiden.
Die Lösung enthält zahlreichen Praxistipps und zwei Muster, damit Sie bei der Entlassung des Testamentsvollstreckers zielführend vorgehen!
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Wenn die Entlassung eines Testamentsvollziehers beantragt wird, muss stets ein wichtiger Grund dargelegt werden. In der Regel werden Sie als Anwalt eine grobe Pflichtverletzung begründen - mit diesem praktischen Muster reduzieren Sie Ihren Arbeitsaufwand und konzentrieren Ihren Arbeitsaufwand auf das Wesentliche!
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Leitsatz: Der Geschäftswert eines die Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahrens richtet sich auch dann nach § 65 Absatz 1 GNotKG, wenn der Antrag von hierzu nicht Berechtigten gestellt worden ist.
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Leitsatz: "Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB ist auch der Pflichtteilsberechtigte.
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Wenn Ihr Mandant mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden ist, hängt das oft damit zusammen, dass das Nachlassverzeichnis nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Und wenn er die Entlassung aufgrund persönlicher Differenzen wünscht, kann ein fehlendes Nachlassverzeichnis ein wichtiges Argument für den Entlassungsantrag bilden - vorausgesetzt, dass zu Vorlage des Nachlassverzeichnisses aufgefordert worden ist. Reduzieren Sie Ihren Arbeitsaufwand dabei auf das Wesentliche und nutzen Sie unseren Formulierungsvorschlag!
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