Im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 354 I FamFG für den Testamentsvollstrecker die gleiche Funktion wie der Erbschein für den Erben: Der gutgläubige Dritte darf sich auf den Rechtsschein des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlassen! Zuständig für die Erteilung ist das Amtsgericht.
Hier erfahren Anwälte alles, was Sie für die erbrechtliche Beratung über das Testamentsvollstreckerzeugnis wissen müssen: das praxisrelevante Wissen wird in unseren Einführungen auf den Punkt gebracht und durch einen typischen Praxisfall veranschaulicht.
Erblasser E hat in seinem Testament Folgendes verfügt: Meine Erben sind A und B zu je 1/2 meines Vermögens. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist X. Der Testamentsvollstreckung unterliegt jedoch nur der Erbteil des A, da er keinen vollen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben soll. Die Testamentsvollstreckung soll mit Vollendung des 25. Lebensjahres des A enden. Allerdings unterliegt der Testamentsvollstreckung nicht das Grundstück in der L-Straße, darüber soll A frei verfügen können.
Wie ist das Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen?
Die ausführliche Lösung enthält ein praktisches Muster für den Antrag auf Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.
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Zum Nachweis seiner Rechte im Rechtsverkehr bedient sich der Erbe des Erbscheins. Der gutgläubige Dritte kann sich auf die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheins verlassen (§ 2365 BGB). Im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstrecker die gleiche Funktion (BayObLGZ 1984, 225).
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Ist nur ein Testamentsvollstrecker ernannt, dessen Rechte sich auf den gesamten Nachlass beziehen, ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Aber was gilt bei Vor- oder Nacherbschaft, bei mehreren Testamentsvollstreckern oder bei internationaler Zuständigkeit? Genaueres erfahren Sie hier!
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Diese Einführung behandelt die Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Antragbegründung und den Inhalt der Testamentsvollstreckung sowie zahlreiche weitere Fragen!
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Das Testamentsvollstreckerzeugnis muss enthalten: die Bezeichnung des Erblassers mit Todestag, die Namen aller Testamentsvollstrecker, Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsmacht sowie Beschränkungen und Erweiterungen. Enthält das Zeugnis hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollsteckers keine Angaben, so führt das dazu, dass dem Testamentsvollstrecker die nach dem gewöhnlichen gesetzlichen Inhalt mit seinem Amt verbundenen Befugnisse zustehen (MüKo-BGB/J. Mayer, 6. Aufl., § 2368 Rdnr. 32). Erfahren Sie hier mehr über Beschränkungen und Verwaltungsanordnungen!
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Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts ist gem. §§ 58 ff. FamFG die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf. Der Erbe selber ist allerdings lediglich im Hinblick auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beschwerdebefugt, da ihm im Fall der Ablehnung des Antrags mangels Antragsbefugnis die formelle Beschwer fehlt. Sofern das Nachlassgericht der Beschwerde nicht gem. § 68 FamFG abhilft, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Ist die Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgreich, so weist das Beschwerdegericht das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen, da dieses hierfür gem. §§ 354 Abs. 1, 353 Abs. 1 FamFG ausschließlich zuständig ist. In bestimmten Fällen ist jedoch die Rechtsbeschwerde der statthafte Rechtsbehelf. Mehr dazu finden Sie hier!
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Für Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten gem. Vorbem. 1.2.2 KV GNotKG die Vorschriften über das Erbscheinverfahren entsprechend. Es fällt daher eine 1,0-Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG an. Für welche weiteren Leistungen Gebühren entstehen können, führt diese Einführung aus.
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