Vorbemerkung: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht vom 04.05.2021 soll helfen, den (natürlichen) Willen der unter Betreuung stehenden Person zu verwirklichen. Dem soll bereits bei der Anordnung der Betreuung Rechnung getragen werden. Obwohl die Novelle erst am 01.01.2023 in Kraft tritt, entsprechen neuere Entscheidungen schon dieser Tendenz, wie unter anderem im folgenden Beitrag dargestellt.
Über die Aufhebung der Betreuung oder eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts hat das Betreuungsgericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden (§ 294 Abs. 3 FamFG).
Diese Vorschrift bestimmt die Höchstfrist für die Überprüfung im Hinblick auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuerbestellung bzw. des Einwilligungsvorbehalts. Im Beschluss, mit dem die Bestellung eines Betreuers angeordnet wird, hat das Gericht bereits den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem es über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat (§ 286 Abs. 3 FamFG).
Wird dieser in der Beschlussformel angegebene Zeitpunkt überschritten, und ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht selbst die Überzeugung davon verschaffen, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist, wenn es die Beschwerde zurückweisen möchte.[1]
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[1] BGH, Beschl. v. 21.08.2019 – XII ZB 135/19, FamRZ 2019, 2027; BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 540/20, FamRZ 2021, 1658.