Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab 2023: Diese Neuerungen gilt es jetzt auf dem Schirm zu haben!

+++Expertentipps für die große Reform im Betreuungsrecht+++ Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz führt Sie kompetent durch die neuen rechtlichen Bestimmungen im Betreuungsrecht mit ihren Auswirkungen in der Praxis – Hier klicken und Spezialreport kostenlos downloaden.

Am 1. Januar 2023 tritt die größte Reform des Kindschafts-, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts seit dem Inkrafttreten des BGB in Kraft.

Die Vorschriften des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind damit komplett neu geordnet worden. Das Betreuungsrecht wird künftig Leitmaterie, auf die das Vormundschaftsrecht im Rahmen der Vermögensangelegenheiten nur noch verweist (§ 1198 Abs. 2 BGB).

 

Exkurs: Aktuelle Rechtsprechung zur Anordnung einer Betreuung und zur Vorsorgevollmacht – Neuere Entscheidungen bereits „im Geiste der Reform”

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht vom 04.05.2021 soll helfen, den (natürlichen) Willen der unter Betreuung stehenden Person zu verwirklichen. Dem soll bereits bei der Anordnung der Betreuung Rechnung getragen werden. Obwohl die Novelle erst am 01.01.2023 in Kraft tritt, entsprechen neuere Entscheidungen schon dieser Tendenz. Folgende Beiträge beleuchten die aktuelle Rechtsprechung zu verschiedenen Themen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht.

 

Gesetzestexte zum Thema Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

» (pdf) Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021

» (pdf) Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

 

Neues Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht: Hintergründe und Ziele der Reform 2021

Ziel der Reform war es, das Betreuungsrecht wegen seiner festgestellten Mängel grundlegend zu modernisieren. Dabei soll das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderungen (Art. 12 UN-BRK) im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung durchgängig verwirklicht werden.

Die Änderungen betreffen Betreuer, Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichte. Die Betreuung soll in erster Linie den Betroffenen unterstützen; als rechtlicher Vertreter soll der Betreuer nur dann handeln, soweit dies erforderlich ist. Zentraler Maßstab des Betreuungsrechts wird der Vorrang der Wünsche des Betreuten.

Zusätzlich adressierte der Entwurf im Gegensatz zu den Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundesnotarkammer einen Handlungsbedarf hinsichtlich der Vertretung durch den Ehegatten in medizinischen Akutsituationen. Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die relevanten materiellrechtlichen Änderungen im Betreuungsrecht sowie die Gesundheitsvollmacht für Ehegatten; ferner werden die Auswirkungen auf (bestehende) Vorsorgevollmachten behandelt.

 

Unterstützung statt Vertretung – Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten: Neustrukturierung

Das Kindschafts-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurden neu strukturiert. Hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten für Eltern wird im Wesentlichen auf die §§ 1848–1854 BGB-E verwiesen (§ 1643 BGB).

Auch das Vormundschaftsrecht (§§ 1773–1808 BGB-E) regelt nicht mehr die Vermögensverwaltung durch den Vormund; § 1798 Abs. 2 und § 1799 BGB-E verweisen diesbezüglich auf das Betreuungsrecht. Gleiches gilt im Pflegschaftsrecht (§ 1813 Abs. 1, § 1888 Abs. 1 BGB-E).

Die Bestellung mehrerer Personen zu Vormündern wird künftig nur noch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 1775 BGB-E, § 21 LPartG) zugelassen. Dies ist im Hinblick auf die Möglichkeit einer Minderjährigenadoption durch Personen, die in einer „verfestigten“ Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben (§ 1766a BGB), nicht nur inkonsequent, sondern möglicherweise sogar verfassungswidrig.

Gestärkt werden die Rechte von Pflegeeltern: § 1777 BGB-E lässt zu, dass einzelne Bereiche des Sorgerechts vom Vormund auf sie übertragen werden. Lebt das Kind längere Zeit bei ihnen, sind sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidungsbefugt (§ 1797 Abs. 1 BGB-E).

 

Alle Beiträge zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Neufassung des Betreuungsrechts gem. §§ 1814–1881 BGB-E

Bereits bei der Bestellung des Betreuers soll künftig weniger ein medizinisches Defizit des Betroffenen im Vordergrund stehen (so noch § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern der konkrete Unterstützungsbedarf, der auf einer Krankheit oder Behinderung beruht (§ 1814 Abs. 1 BGB-E). Auch der Umfang der Betreuung soll sich hieran orientieren. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts führte zu Änderungen der Betreuerbestellung und der Führung der Betreuung, insbesondere der Vertretungsmacht. Klicken Sie hier um mehr zu erfahren!

 

Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung: Was Sie beachten müssen

Erstmals wird ausdrücklich der Umgang mit einer Vorsorgevollmacht, insbesondere deren Verhältnis zur (Kontroll-)Betreuung geregelt. Der Vorrang einer wirksam erteilten (Vorsorge-)Vollmacht vor einer rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), der dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen entspricht, gilt weiterhin (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E). Was sich jedoch mit der Reform geändert hat, erfahren Sie hier.

 

„Alte“ Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten

Bereits bestehende Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten werden durch die Reform nicht ungültig. Auch die Verweisung in ihrem Text auf nunmehr an anderer Stelle geregelte Vorschriften ist unproblematisch, sofern diese inhaltlich keine Neuregelung enthalten. Erfahren Sie hier mehr zum Thema!

 

Die (misslungene) befristete Ehegatten-Gesundheitsvollmacht (§ 1358 BGB-E)

Die Vorschrift macht die vorläufige Anordnung einer Betreuung entbehrlich und entlastet das ärztliche Personal bzw. die Verwaltung von Krankenhäusern. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge setzt voraus, dass der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit insoweit nicht selbst handeln kann. Lesen Sie hier mehr!

Expertentipps für die große Reform im Betreuungsrecht

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz führt Sie kompetent durch die neuen rechtlichen Bestimmungen im Betreuungsrecht mit ihren Auswirkungen in der Praxis.

» Hier gratis downloaden!

Betreuungsrecht: Empfehlungen der Redaktion

Dank aller seniorenspezifischen Beratungsthemen und dem mandatsorientierten Konzept beraten Sie die Fragestellungen allumfassend und begleiten Ihre Mandanten langfristig. Ideal als Print-Online-Kombination.

198,00 € zzgl. Versand und USt

Jetzt auch als Onlineplattform für den jederzeitige Zugriff erhältlich: Alle seniorenspezifischen Beratungsthemen dank des mandatsorientierten Konzeptes allumfassend beraten und Mandanten langfristig begleiten.

19,90 € mtl. zzgl. USt